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  • Leistungsbeschreibung

    Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar ist.

    Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen und bauliche Anlagen, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) durchgeführt wurde, ist der Zeitpunkt der abschließenden Fertigstellung der unteren Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen (Fertigstellungsanzeige).

    Frühestens eine Woche nach dem in der Fertigstellungsanzeige genannten Zeitpunkt darf die bauliche Anlage benutzt werden.

    Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Antrag zulassen, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung keine Bedenken bestehen.

    Bei der Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen muss sich die Bauherrin oder der Bauherr vor der Inbetriebnahme die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen und der Anschlüsse der Feuerstätten durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bescheinigen lassen.


An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Entgegennahme der Fertigstellungsanzeige und gegebenenfalls die Zulassung der vorzeitigen Ingebrauchnahme Erteilung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind.

Zuständig für die Bescheinigung zu den Feuerstätten sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger.

Zuständige Abteilungen