Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Leistungsbeschreibung
Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Die Voraussetzung zum Herstellen von Munitionen und dem Erwerb von Sprengstoffen (Pulver) für den persönlichen Bereich (Erlaubnis für das Laden von Patronen, das Vorderladerschießen oder Schießen mit Böller) regelt das Sprengstoffgesetz (SprengG).
Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz:
1. Mindestalter 21 Jahre
2. Zuverlässigkeit und Persönliche Eignung im Sinne des SprengG sind durch die Verwaltung zu prüfen
3. Fachkunde
Zeugnis eines staatlich anerkannten Lehrgangs für die beabsichtigte Tätigkeit
Um an einem solchen Lehrgang teilnehmen zu können, benötigt man im Vorfeld eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde.
4. Bedürfnisnachweis
Laden/Wiederladen von Patronen:
z.B. Gültiger Jagdschein, Berechtigung zum Munitionserwerb
Vorderladerschießen:
Bescheinigung einer schießsportlichen Vereinigung über die aktive regelmäßige Teilnahme am Übungsschießen
Böllerschießen:
Ein Nachweis, dass bei Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums teilgenommen wird. Der Nachweis eines eigenen Böllers mit gültigem amtlichen Beschlusses ist hierzu auch ausreichend.
Bei vollständiger Vorlage der Unterlagen wird die Erlaubnis nach § 27 SprengG ausgestellt, welche fünf Jahre Gültigkeit besitzt.
Gebühren / Kosten:
Die Gebühren werden von der zuständigen Behörde festgesetzt.
Alles Nähere zum Umgang mit Waffen, Munition und Sprengstoffen könne Sie gerne bei der Stadtverwaltung Koblenz, Ordnungsamt, untere Sprengstoffbehörde erfragen.
Kontakt: Tel.: 0261-1294666 Frau Kapell
0261-1294458 Herr Siering
Fax: 0261-1294600
Email: waffenangelegenheiten@stadt.koblenz.de
Anträge / Formulare
- Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG)(Schriftformerfordernis: Schriftform erforderlich)