Eingliederungshilfe durch Integrationshilfen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen an Schulen
Leistungsbeschreibung
Haben Sie ein schulpflichtiges Kind mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen, das eine individuelle Unterstützung in der Schule benötigt? Dann kann Ihr Kind durch einen sogenannten Integrationshelfer oder eine Integrationshelferin unterstützt werden. Manchmal werden diese auch als Schulassistenz oder Einzelfallassistenz bezeichnet.
Wenn Ihr Kind individuelle Unterstützung in der Schule benötigt, dann können Sie durch die Unterstützung eines Integrationshelfers oder einer Integrationshelferin sicherstellen, dass Ihr Kind gut durch den Schulalltag begleitet wird. Diese Fachkräfte unterstützen nicht nur bei pflegerischen Aufgaben wie dem Toilettengang, sondern auch bei lebenspraktischen Tätigkeiten wie dem An- und Auskleiden und der Orientierung in der Schule. Zudem helfen sie im Unterricht, indem sie beispielsweise den Arbeitsplatz einrichten oder bei der Handführung unterstützen.
Integrationshelferinnen und Integrationshelfer bieten auch Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich, etwa durch Beruhigungstechniken, und sie helfen bei der Kommunikation mit Lehrern und Mitschülern.
Wenn Ihr Kind eine Integrationshilfe in der Schule benötigt, dann handelt es sich dabei um eine Eingliederungshilfe und nicht um eine pädagogische Fördermaßnahme. Die Integrationshelfer sind keine Zweitlehrer, sondern Assistenzkräfte, die Ihrem Kind helfen, am Unterricht teilzunehmen.
Ihr Kind erhält die benötigte Unterstützung durch eine Integrationshilfe. Diese Assistenz richtet sich nach den persönlichen Bedürfnissen Ihres Kindes und ist daher sehr individuell. Der Bedarf wird üblicherweise durch einen Gesamtplan, unter Berücksichtigung eines Schulberichts, ermittelt.
Verfahrensablauf
Sofern Ihr Kind beim Besuch der Schule die Unterstützung durch einen Integrationshelfer benötigt, müssen Sie einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.
Nachdem Sie einen Antrag gestellt haben, entscheidet der Leistungsträger auf Grundlage der vorliegenden Informationen über den Einsatz einer Integrationshilfe, deren Qualifikation, den zeitlichen Umfang und die Dauer der Unterstützung.
Sie erhalten anschließend einen förmlichen Bescheid.
Voraussetzungen
Falls Ihr Kind oder Jugendliche/r aufgrund ihrer/seiner Behinderung beim Schulbesuch auf unmittelbare, individuelle Unterstützung angewiesen ist, kann der Einsatz von Integrationshelferinnen und -helfern erforderlich sein.
Schülerinnen und Schüler
- mit besonders herausforderndem Verhalten
- die sich selbst oder andere gefährden
- mit besonderen Kommunikationsbedürfnissen
-
mit Bedarf an pflegerischen, medizinischen und therapeutischen Hilfen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Die Antragsstellung erfolgt grundsätzlich durch Sie als Personensorgeberechtigten
- Formloser Antrag oder Formanträge des Jugendhilfe- beziehungsweise Sozialhilfeträgers
- gegebenenfalls pädagogische Stellungnahme der Schule. Diese sollte neben dem Hilfebedarf auf notwendige Qualifikationen der Schulbegleitung hinweisen.
- gegebenenfalls ärztliche Atteste/Gutachten des schulärztlichen Dienstes
Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, Sozialamt und der Schule, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Welche Gebühren fallen an?
Das Antragsverfahren ist für Sie kostenfrei.
Es werden keine Einkommens- oder Vermögensnachweise von Ihnen als Eltern verlangt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Leistung wird Ihnen nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 14 Tage, kann jedoch durch das Einholen eines Gutachtens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen verlängert werden.
Rechtsgrundlage
- § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- § 112 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 75 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 76 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 78 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 81 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 83 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 113 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung des Jugend- beziehungsweise Sozialhilfeträgers können Sie Widerspruch einlegen. Den Widerspruch müssen Sie bei der Behörde einlegen, von der Sie den Bescheid erhalten.