Freistellung für Jugendleiter bewilligen

  • Leistungsbeschreibung

    Ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätige Personen, die in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, können sich auf Antrag bei ihrem Arbeitgeber für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit freistellen lassen. 
    Eine Freistellung kann erfolgen, wenn Sie sich im Rahmen einer ehrenamtlich leitenden Tätigkeit in z.B. Zeltlagern, Jugendherbergen, bei Jugendwanderungen, internationalen Jugendmaßnahmen oder Begegnungsstätten engagieren und entsprechend von der Arbeit freistellen lassen wollen.
    Sie kann auch erfolgen, wenn Sie Aus- und Fortbildungslehrgänge, Schulungsmaßnahmen oder Fachtagungen besuchen wollen, die zur Vorbereitung der ehrenamtlichen Tätigkeit dienen.
    Eine Freistellung ist für bis zu 12 Arbeitstage im Jahr möglich, auch für halbe Tage.
    Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Freistellung besteht nicht. Das Land gewährt allerdings für jeden vollen Arbeitstag, an dem Sie freigestellt wurden, einen Ausgleich von derzeit bis zu 70 Euro, für halbe Tage entsprechend geringer.
     


An wen muss ich mich wenden?

Vor dem Beginn der Maßnahme:
Informationen können über das MFFKI, Abteilung 73, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Abtl. Landesjugendamt oder über den Landesjugendring (LJR) und deren jeweilige Webseiten eingeholt werden
Das Antragsformular geht zunächst an den öffentlichen/freien Träger der Jugendhilfe, welcher die Freistellung im Namen des Antragstellers beim Arbeitgeber beantragt.
Anschließend geht es an den eigenen Arbeitgeber, der die Freistellung bestätigt.


Nach Beendigung der Maßnahme:
Nun wird dasselbe Formular vom Antragsteller ergänzt und an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Abtl. Landesjugendamt weitergeleitet. Dort wird der Antrag geprüft und ggf. die Aufwandsentschädigung ausgezahlt.