Grundsteuer festsetzen
- Verfahrensablauf
- Welche Gebühren fallen an?
- Welche Fristen muss ich beachten?
- Rechtsgrundlage
- Anträge / Formulare
Leistungsbeschreibung
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt), die an das Vorhandensein einer Sache, nämlich der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes als Steuergegenstand anknüpft. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist, soweit keine Steuerbefreiung greift, der im Inland liegende Grundbesitz.
Steuergegenstand ist der Grundbesitz und zwar
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A),
- Grundstücke (Grundsteuer B) einschließlich der jeweiligen Betriebsgrundstücke.
Allgemeiner Hinweis: Im sogenannten Interimszeitraum von 01.01.2022 bis einschließlich 31.12.2024 werden sowohl Einheitswerte nach bisherigem Recht als auch Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgestellt. Die auf Grundlage der Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgesetzten Grundsteuermessbeträge entfalten ihre steuerliche Wirkung ab dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr (Hauptveranlagung 2025). Die auf Basis der Einheitswerte festgesetzten Grundsteuermessbeträge gelten noch bis zum Ende des Jahres 2024.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzDie Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
Die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag, an den wir als Kommune gebunden sind.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d. h. sie wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Maßgebend sind die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres. D.h. im Falle eines Grundstücksverkaufs endet die Steuerpflicht nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Das Finanzamt hebt den Messbescheid entsprechend zum 31.12. des Verkaufsjahres auf. Die Regelungen des Kaufvertrages sind insoweit nicht entscheidend.
Ungeachtet dessen bietet die Stadt Koblenz als Serviceleistung auch einen Eigentümerwechsel innerhalb des laufenden Jahres (zum Ersten eines Monats) an. Damit dieser vorgenommen werden kann, ist es erforderlich, dass der Verkäufer und der Erwerber sich hinsichtlich dieses „unterjährigen“ Wechsels einig sind. Ein Eigentumswechsel sollte der Abteilung Grundbesitzabgaben des Steueramtes der Stadt Koblenz rechtzeitig schriftlich angezeigt werden. Mahnungen und unnötige Zahlungsaufforderungen können somit vermieden werden.
Die entsprechenden Anträge bzw. Formulare finden Sie unter der Rubrik ´Anträge/Formulare`.
Versorgungsunternehmen sind vom Bürger selbst zwecks Abrechnung/Rechnungserstellung separat über den Eigentumswechsel zu unterrichten.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzAktuelle Hebesätze für den Stadtraum Koblenz:
- Grundsteuer A = 340 %
- Grundsteuer B = 420 %
Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzZahlungsfrist
Die Zahlungstermine werden im Abgabenbescheid angegeben.Widerspruchsfrist
Sofern der Gebührenschuldner mit der Festsetzung der Gebühr nicht einverstanden ist, kann er binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines Bescheides bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich oder zur Niederschrift, Widerspruch erheben. Alternativ kann der Widerspruch auch bei dem bei der Stadtverwaltung Koblenz gebildeten Stadtrechtsausschuss, 56068 Koblenz, Rathaus, Willi-Hörter-Platz 1, eingelegt werden. Die Einlegung eines Widerspruchs per E-Mail ist unzulässig.Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzAnträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzOnline-Formulare:
Grundbesitzabgaben: Übernahmeerklärung
Grundbesitzabgaben: Änderung Bekanntgabebevollmächtigte (Zustellbevollmächtigte)
Grundbesitzabgaben: Anforderung einer Bescheidkopie
Grundbesitzabgaben: Namens- und/ oder Adressänderung
PDF-Formulare:
SEPA-Lastschriftmandat Grundbesitzabgaben
Grundbesitzabgaben: Übernahmeerklärung Gesamterwerb Grundsteuer und Gebühren
Grundbesitzabgaben: Übernahmeerklärung nur für die Grundsteuer