Grundsteuer festsetzen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt), die an das Vorhandensein einer Sache, nämlich der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes als Steuergegenstand anknüpft. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist, soweit keine Steuerbefreiung greift, der im Inland liegende Grundbesitz.

    Steuergegenstand ist der Grundbesitz und zwar

    • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A),
    • Grundstücke (Grundsteuer B) einschließlich der jeweiligen Betriebsgrundstücke.

    Allgemeiner Hinweis: Im sogenannten Interimszeitraum von 01.01.2022 bis einschließlich 31.12.2024 werden sowohl Einheitswerte nach bisherigem Recht als auch Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgestellt. Die auf Grundlage der Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgesetzten Grundsteuermessbeträge entfalten ihre steuerliche Wirkung ab dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr (Hauptveranlagung 2025). Die auf Basis der Einheitswerte festgesetzten Grundsteuermessbeträge gelten noch bis zum Ende des Jahres 2024.

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:

    Die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag, an den wir als Kommune gebunden sind.

    Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d. h. sie wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Maßgebend sind die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres. D.h. im Falle eines Grundstücksverkaufs endet die Steuerpflicht nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Das Finanzamt hebt den Messbescheid entsprechend zum 31.12. des Verkaufsjahres auf. Die Regelungen des Kaufvertrages sind insoweit nicht entscheidend.

    Ungeachtet dessen bietet die Stadt Koblenz als Serviceleistung auch einen Eigentümerwechsel innerhalb des laufenden Jahres (zum Ersten eines Monats) an. Damit dieser vorgenommen werden kann, ist es erforderlich, dass der Verkäufer und der Erwerber sich hinsichtlich dieses „unterjährigen“ Wechsels einig sind.  Ein Eigentumswechsel sollte der Abteilung Grundbesitzabgaben des Steueramtes der Stadt Koblenz rechtzeitig schriftlich angezeigt werden. Mahnungen und unnötige Zahlungsaufforderungen können somit vermieden werden.

    Die entsprechenden Anträge bzw. Formulare finden Sie unter der Rubrik ´Anträge/Formulare`.

    Versorgungsunternehmen sind vom Bürger selbst zwecks Abrechnung/Rechnungserstellung separat über den Eigentumswechsel zu unterrichten.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Aktuelle Hebesätze für den Stadtraum Koblenz:

    • Grundsteuer A = 340 %
    • Grundsteuer B = 420 %
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Zahlungsfrist
    Die Zahlungstermine werden im Abgabenbescheid angegeben.


    Widerspruchsfrist
    Sofern der Gebührenschuldner mit der Festsetzung der Gebühr nicht einverstanden ist, kann er binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines Bescheides bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich oder zur Niederschrift, Widerspruch erheben. Alternativ kann der Widerspruch auch bei dem bei der Stadtverwaltung Koblenz gebildeten Stadtrechtsausschuss, 56068 Koblenz, Rathaus, Willi-Hörter-Platz 1, eingelegt werden. Die Einlegung eines Widerspruchs per E-Mail ist unzulässig.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Für Fragen zum Grundsteuerbescheid wenden Sie sich an die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist.

Für Fragen zum Grundsteuermessbetrag, zum Einheitswert oder zum Grundsteuerwert wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz


Stadtteile

Telefon

Arenberg, Immendorf, Arzheim, Neudorf, Ehrenbreitstein, Asterstein, Horchheim, Niederberg, Pfaffendor

129-2073

Güls, Bisholder

129-2071

Innenstadt, Moselweiß, Karthause, Oberwerth,

Rauental, Goldgrube

129-2070


Rübenach, Bubenheim, Metternich, Neuendorf, Lützel, Wallersheim, Kesselheim, Lay

129-2074



Zuständige Abteilungen