Geburt anzeigen
Leistungsbeschreibung
Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen. .
Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzFür die Beurkundung der Geburt eines Kindes ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde. Die Geburt ist binnen einer Woche dem Standesamt anzuzeigen (bei Geburt im Kranken- / Geburtshaus erfolgt die Anzeige von der Einrichtung).
Bitte melden Sie Ihr Kind nach der Entbindung mit den erforderlichen Unterlagen in der Krankenhausverwaltung/Patientenverwaltung an. Die Unterlagen werden samt der unterschriebenen Geburtsanzeige per Bote zum Standesamt übermittelt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzFür die Geburtsbeurkundung werden einige Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach dem Familienstand der Mutter bzw. der Eltern:
Eltern sind miteinander verheiratet
- Geburtsurkunden von Mutter und Vater
und - Eheurkunde
und - unterschriebene Namenserklärung (Geburtsanzeige)
und - Personalausweis / Reisepass
Mutter ist ledig; bisher noch nicht verheiratet gewesen
- Geburtsurkunde der Mutter
und - unterschrieben Namenserklärung (Geburtsanzeige)
und - Personalausweis/Reisepass
Soll der Vater im Register eingetragen werden?
- Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter (kann vor Geburt erklärt werden). Zuständig ist das Wohnsitzstandes- oder –jugendamt.
und - Geburtsurkunde des Vaters
und - Personalausweis/Reisepass des Vaters
- ggf. Abschrift der gemeinsamen Sorgeerklärung
und
- bei gemeinsamer Sorge, unterschriebene Namenserklärung (Geburtsanzeige) des Vaters
Mutter ist geschieden
- siehe „Mutter ist ledig“
zusätzlich - aktuelle Eheurkunde mit Scheidungsvermerk der Vorehe
Zusätzlich für Spätaussiedler
- Registrierschein, Vertriebenenausweis
- Bescheinigung über Namensänderung nach § 94 BVFG
Zusätzlich für Eingebürgerte
- Einbürgerungsurkunde
- Bescheinigung über Namensänderung nach Art. 47 EGBGB
Hinweise für ausländische Elternteile
- Die Staatsangehörigkeit und die Identität der Eltern ist durch Vorlage eines gültigen Reisepasses nachzuweisen.
- Der Aufenthaltsstatus ist ebenfalls nachzuweisen, da das Standesamt zur prüfen hat, ob das Kind evtl. die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.
- Nicht alle ausländische Personenstandsurkunden können in Deutschland ohne weiteres verwendet werden. Es kann daher erforderlich sein, dass die betreffenden Urkunden von den zuständigen Stellen überbeglaubigt (Apostille bzw. Legalisation) werden müssen. Gegebenenfalls ist auch eine Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung notwendig.
>>> Sie sollten sich daher unbedingt schon vor der Geburt des Kindes beim Standesamt erkundigen, ob Ihre Urkunden diesen Vorgaben entsprechen <<<
Ausländische Personenstandsurkunden müssen zudem von einem im Inland vereidigten Dolmetscher (www.justiz-dolmetscher.de) übersetzt werden.
abschließender Hinweis: Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein!
- Geburtsurkunden von Mutter und Vater
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzDie Geburtsbeurkundung ist grundsätzlich gebührenfrei.
Für die Ausstellung von Geburtsurkunden für den privaten Gebrauch (z.B. für das Stammbuch) werden Gebühren in Höhe von 12,00 Euro erhoben. Jede weitere Urkunde, die gleichzeitig ausgestellt wird, kostet 6,00 Euro. Die entsprechenden Gebühren können auch in der Krankenhausverwaltung gezahlt werden. Bei jeder Geburt werden drei zweckgebundene Urkunden ausgestellt für:
- Mutterschaftshilfe (Krankenkasse)
- Kindergeld
- Elterngeld
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister können Geburtsurkunden ausgestellt werden.
Anträge / Formulare