Bewohnerparkausweis Verlängerung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Ihren Bewohnerparkausweis können Sie auf Antrag verlängern lassen.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Parkausweise, deren Gültigkeit nach dem 29.02.2024 enden, unterliegen der neuen GebührenordnungEine Verlängerung ist aktuell nur max. 4 Wochen vor Ablauf und nur vor Ort möglich. Buchen Sie dazu einen Termin im Bürgeramt (Rathaus I) oder wenden Sie sich ohne Termin an die Servicestelle (Rathaus II -Eingang Ostflügel). Wichtig: KFZ-Schein mitbringen! Eine Verlängerung ist ohne KFZ-Schein nicht möglich!

    Allgemeine Hinweise:

    Die Gültigkeit eines Bewohnerparkausweises beträgt 1 Jahr. 

    Eine längere Gültigkeit ist nicht (mehr) vorgesehen. 

    Hinweis: Ist Ihr Parkausweis seit mehr als 3 Monaten abgelaufen, ist eine Verlängerung nicht mehr möglich. Der Antrag stellt einen Neuantrag dar und dementsprechend sind die Unterlagen für eine Neubeantragung vorzulegen. 

    Sollten Sie das Bürgeramt nicht selbst besuchen können, besteht die Möglichkeit eine andere Person schriftlich zu bevollmächtigen und die Antragsunterlagen mit der Vollmacht mitzugeben.

    Hinweis: im Ausland zugelassene Fahrzeuge

    Insofern Sie beabsichtigen Ihren Bewohnerparkausweis für ein Fahrzeug mit einer ausländischen Zulassung zu nutzen, kommt zunächst nur eine vorläufige Ausstellung für den Zeitraum von einem Monat in Betracht. 

    In diesem Zeitraum wird Ihnen die Möglichkeit eröffnet bei der städtischen Zulassungsstelle vorzusprechen und die Rechtmäßigkeit der ausländischen Zulassung Ihres Fahrzeugs überprüfen zu lassen.

    Sobald die zulassungsrechtlichen Fragen geklärt sind und eine rechtmäßige Zulassung gegeben ist, kann die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises abschließend geprüft und bearbeitet werden.

    Wichtig!!!
    Bei Verlust des Anwohnerparkausweis sind folgende Unterlagen mitzubringen:

    • Personalausweis
    • Fahrzeugschein
    • unterschriebene Verlusterklärung Anwohnerparkausweis 
    • ggf. falls ein persönlicher Besuch des Bürgeramtes nicht möglich ist, ein Vollmacht aus der hervorgeht, dass die Zweitausfertigung beantragt und ausgehändigt werden darf (formlos). 
  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz
    1. Sie müssen mit Hauptwohnsitz in einem parkraumbewirtschafteten Teil von Koblenz gemeldet sein.
    2. Sie sind Kraftfahrzeughalter, d.h. Sie haben ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und hierüber Verfügungsgewalt. Das bedeutet: Ihr KFZ ist auf Ihre Person zugelassen (ab dem 01.01.2015 ist es bein einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk zwar möglich das alte Kennzeichen zu behalten, die Adresse im KFZ-Schein muss jedoch trotzdem bei der zuständigen Zulassungsstelle aktualisiert werden) oder Sie sind nicht die/der eingetragene/r Eigentümer/in des KFZ, können aber eine Nutzungsbescheinigung der/des Eigentümerin/des Eigentümers einreichen oder Sie sind Fahrzeugeigentümer/in, aber als Zweit- oder zusätzlicher Halter/Halterin im Kraftfahrzeugschein eingetragen (Kopie des Kraftfahrzeugscheins ist erforderlich) oder Sie haben von Ihrer Firma einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt (Firma muss dies auf dem Antrag für den Parkausweis bestätigen und eine steuerliche Bescheinigung muss vorliegen).
    3. Vorraussetzung ist außerdem, dass Sie keinen Stellplatz zur Verfügung gestellt bekommen. Sie Sie Mieter/in einer Wohnung, so muss dies durch den/die Wohnungseigentümer/in oder den Wohnungsgeber durch eine sog. negative Stellplatzbescheinigung bestätigt werden.
    4. Zudem müssen Sie im Besitz eines in Deutschland gültigen Führerscheins sein.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz
    • Parkausweis läuft innerhalb der nächsten 4 Wochen ab. (Verlängerung bei früherem Ablauf nicht möglich!).
    • gültiger Ausweis (auch bei Verlängerungen)
    • Führerschein
    • Fahrzeugschein (immer, auch bei Verlängerung oder bei Fahrzeugwechsel innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des Bewohnerparkausweises - bei Fahrzeugwechsel ist zwingend der alte Parkausweis mitzubringen)
    • bei Erstanträgen und im Falle eines Wohnungswechsels eine negative Stellplatzbescheinigung
    • bei Firmenfahrzeugen eine entsprechende Bescheinigung der Firma zur Nutzung des KFZ
    • wenn das genutzte KFZ auf einen anderen Halter zugelassen ist, bitte eine Nutzungsbescheinigung einreichen
    • bei Verlust des Bewohnerparkausweises sind folgende Unterlagen mitzubringen: Ausweis, Fahrzeugschein (wenn eine andere Person beauftragt wird: Vollmacht, dass die Zweitausfertigung beantragt und ausgehändigt werden darf und unterschriebene Verlusterklärung - diese kann beim Bürgeramt vorab abgeholt werden).

    Hinweis: Ist Ihr Parkausweis seit mehr als 3 Monaten abgelaufen, ist eine Verlängerung nicht mehr möglich. Der Antrag stellt einen Neuantrag dar und dementsprechend sind die Unterlagen für eine Neubeantragung vorzulegen. 

    Bitte beachten Sie, dass wir in Einzelfällen zusätzliche Unterlagen von Ihnen anfordern können, da die oben genannten Informationen nur die Regelfälle einer Beantragung bzw. Verlängerung eines Bewohnerparkausweises beinhalten. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Bei der Ausstellung eines vorläufigen Parkausweises im Rahmen der Erstbeantragung fallen noch keine Gebühren an. Der vorläufig genehmigte Parkzeitraum wird mit dem endgültigen Parkausweis verrechnet. 

    • Die Jahresgebühr berechnet sich aus Länge Kfz x Breite Kfz x 0,45 x 52. 
    • Die Gebühr für Änderungen (z. B. nach Kfz-Wechsel oder Ersatzausstellung nach Verlust) beträgt 15 Euro.

    Bei Rückgabe des Bewohnerparkausweises nach alter Gebührenordnung (hierzu sind Sie bei Wegfall der Voraussetzungen, die für die Erteilung notwendig waren, verpflichtet - z.B. Wegzug) erfolgt keine Rückerstattung der gezahlten Gebühren.

    Bei Rückgabe des Bewohnerparkausweises nach neuer Gebührenordnung (ab 01.03.2024) erfolgt eine Erstattung:

    § 8 Gebührenerstattung

    (1) Die Gebührenerstattung für gültige Bewohnerparkausweise richtet sich nach vollen, nicht angebrochenen Wochen.

    (2) Bei Rückgabe des nicht mehr benötigten Ausweises ist das Datum des Eingangs bei der Behörde maßgeblich für die Berechnung nach Abs.1.

    (3) Bei Wechsel des Fahrzeuges wird eine etwaige Gebührenerstattung mit der neuen Gebühr verrechnet. Für das neue Fahrzeug wird die Jahresgebühr nach § 5 dieser Verordnung berechnet.

  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz
  • Anträge / Formulare