Schulverweigerung

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  • Leistungsbeschreibung

    Unter Schulverweigerung wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Auch gelegentliches Schwänzen kann Schulverweigerung sein.

    Schulverweigerung ist eine Ordnungswidrigkeit, die bei Schülerinnen und Schülern nach dem vollendeten 14. Lebensjahr mit Geldbuße, ersatzweise einer gemeinnützige Arbeitsauflage, geahndet werden kann.

    Auch Eltern, die nicht dafür Sorge tragen, dass minderjährige Schülerinnen und Schüler regelmäßig am Unterricht teilnehmen, können ordnungswidrig handeln.

    Das Vorgehen gegen Schulverweigerung ist Aufgabe der Schule in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde, den Jugendämtern und u. U. auch den Familiengerichten.

    Anders als der Begriff „Schulverweigerung“ orientiert sich der Begriff der „schuldistanzierten Verhaltensweisen“ an beobachtbaren Merkmalen:

    • An den „Verhaltensweisen“, die bei den Jugendlichen beobachtet werden können. Dabei handelt es sich um Rückzug, Stören, Schulschwänzen und Ausstieg. Die Übergänge zwischen den Kategorien sind fließend, Mischformen sind in der empirischen Realität zu erwarten.
    • Am „Ort“ des Verhaltens, der auf einem Kontinuum zwischen inner- und außerschulisch abgebildet ist. Während die „Rückzug“ und „Stören“ eher dem innerschulischen Bereich zugeordnet werden können, verweisen die „Schulschwänzen“ und „Ausstieg“ eher auf außerschulische Orte.

    Schuldistanziertem Verhalten zu begegnen ist eine pädagogische Aufgabe, die ein hohes Maß an Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe verlangt.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Nach § 52 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz) haben die Schüler u.a. regelmäßig am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen. Des weiteren sind die Schüler verpflichtet, sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege schulärztlich untersuchen zu lassen.

    Wer ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilnimmt oder sich nicht untersuchen lässt, kann nach § 54 des Schulgesetzes der Schule oder der mit der Untersuchung beauftragten Stelle zwangsweise zugeführt werden. Die Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen andere Mittel der Einwirkung, insbesondere auf die Eltern, die Ausbildenden oder Arbeitgeber ohne Erfolg geblieben, nicht erfolgversprechend oder nicht zweckmäßig sind.

    Der Schulleiter oder die Schulbehörde beantragt die Zuführung bei der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Verwaltung der Verbandsgemeinde, der verbandsfreien Gemeinde, der großen kreisangehörigen Stadt oder der kreisfreien Stadt.

    In der Stadt Koblenz erfolgen die Zuführungen durch das Ordnungsamt.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

Leitstelle Ordnungamt:    +49 261 129-4567
(Schulzuführung)

Zuständige Abteilungen