Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil ausüben.

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden. Mit Eingang beim Standesamt des Geburtseintrages wird die Namensänderung wirksam.

    Vom Geburtsstandesamt erhalten Sie auf Antrag eine aktuelle Geburtsurkunde und/oder eine Bescheinigung über die Namensänderung (mit Datum der Wirksamkeit)

  • Zuständige Stelle

    Zuständig ist das Standesamt.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Zuständige Mitarbeiter beim Standesamt Koblenz:

    Michael Gräf
    Standesbeamter
    Tel.: 0261/129 1777

    Eva Hermann
    Standesbeamtin
    Tel.: 0261/129 1773

  • Voraussetzungen

    • Kind führt bereits einen Namen
    • Gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein begründet
    • wenn das Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
    • Personalausweise oder Reisepässe
    • Eheurkunde oder
    • Sorgesrechtsnachweis

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Bitte setzen Sie sich bezüglich der notwendigen Unterlagen und der Terminvereinbarung vorab mit den zuständigen Mitarbeitern in Verbindung.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Die Gebühren für die Namenserklärung belaufen sich auf 24,00 Euro. Eine aktuelle Geburtsurkunde bzw. eine Bescheinigung über die Namensänderung kostet 12,00 Euro.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.


Zuständige Abteilungen