Grundsteuer für Grundvermögen festsetzen

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  • Leistungsbeschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
    Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
    In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
    Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
    Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
    In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Grundsätzlich ist für jedes Grundstück (hierzu zählen auch Eigentumswohnungen)Grundsteuer zu zahlen. Die Grundsteuer wird errechnet, indem der Grundsteuermessbetrag des Grundstückes mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert wird.

    Hebesätze in Koblenz
     Grundsteuer A: 340 v. H.
     Grundsteuer B: 420 v. H.


    Grundsteuermessbescheid
    Die Grundsteuer wird aufgrund und entsprechend dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes festgesetzt. Dieser ist als Grundlagenbescheid mit seinen Angaben verbindlich für die Festsetzung der Grundsteuer.

    Widerspruch gegen die Festsetzung
    Soweit der Steuerschuldner mit der Festsetzung der Steuer nicht einverstanden ist, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Kämmerei und Steueramt schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Alternativ kann der Widerspruch auch bei dem bei der Stadtverwaltung Koblenz gebildeten Stadtrechtsausschuss, 56068 Koblenz, Rathaus, Willi-Hörter-Platz 1, eingelegt werden. Die Einlegung des Widerspruches per E-Mail ist unzulässig.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Die Zahlungstermine werden im Abgabenbescheid angegeben.

  • Rechtsgrundlage

    § 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)

    §§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)

  • Anträge / Formulare

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Die Grundsteuer wird zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§ 9 Absatz 1 GrStG). Hieraus folgt, dass derjenige, der am 1. Januar Steuerschuldner der Grundsteuer war, für das ganze Jahr die Steuer zu entrichten hat.

    Wer seinen Besitz unterjährig verkauft, muss für das laufende Kalenderjahr die Grundsteuer bezahlen, außer der neue Eigentümer unterschreibt eine Übernahmeerklärung.

    Liegt die Übernahmeerklärung vor, ergeht ab dem darin angegebenen Monat ein Änderungsbescheid. Dies darf auch ein zurückliegender Monat sein. Ansonsten erfolgt die Umstellung aufgrund des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres.

     

  • Anträge / Formulare