Jagdsteuer
Leistungsbeschreibung
Die Jagdsteuer ist in Deutschland eine Gemeindesteuer. Sie kann als Aufwandsteuer kraft landesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden. Steuerpflichtig ist üblicherweise der Jagdausübungsberechtigte. Sowohl Festsetzung als auch Ertragshoheit obliegt den Gebietskörperschaften, also den kreisfreien Städten beziehungsweise den Landkreisen.
Die Steuer wird jährlich auf der Grundlage des Jahresjagdwerts bzw. bei Verpachtung auf den vom Pächter zu entrichtenden Pachtpreis erhoben und darf 20 % der Jahresjagdpacht nicht überschreiten.
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzDie Ausübung des Jagdrechts im Gebiet der Stadt Koblenz unterliegt der Jagdsteuer. Diese wird vom Kämmerei- und Steueramt festgesetzt. Steuerschuldner sind die jeweils Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächter).
Steuersatz
20 % der Jahresjagdpacht (Grundsatz)
Steuerjahr
Steuerjahr ist das Jagdjahr, d. h. von 01. April bis 31. März des Folgejahres.
Widerspruch gegen die Festsetzung
Soweit der Steuerschuldner mit der Festsetzung der Steuer nicht einverstanden ist, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Kämmerei und Steueramt schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Alternativ kann der Widerspruch auch bei dem bei der Stadtverwaltung Koblenz gebildeten Stadtrechtsausschuss, 56068 Koblenz, Rathaus, Willi-Hörter-Platz 1, eingelegt werden. Die Einlegung des Widerspruches per E-Mail ist unzulässig.Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzDie Zahlungstermine werden im Steuerbescheid angegeben.
Rechtsgrundlage
Rechtliche Grundlagen sind die § 6, Abs. 1 KAG, § 1 Kommunalabgabenverordnung in Verbindung mit der jeweils gültigen örtlichen Satzung.
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