Gewerbesteuer
Leistungsbeschreibung
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer (auch Real- oder Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne aus der Ausübung einer gewerblichen Betätigung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder von Kapitalgesellschaften.
Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt setzt auf der Grundlage des nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelnden Gewinns, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge, die insbesondere dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und z.B. eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und Grundsteuer vermeiden sollen, den Gewerbesteuermessbetrag (Steuermesszahl ab 2008 stets 3,5 Prozent) fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Städte und Gemeinden.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzGrundsätzlich werden alle Gewerbetreibende (Einzelpersonen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) zur Gewerbesteuer herangezogen. Das gesamte Heranziehungsverfahren von der Erstveranlagung bis zur Einstellung des Gewerbebetriebes wird vom Kämmerei- und Steueramt durchgeführt.
Der Hebesatz beträgt 420 v. H.
Gewerbesteuermessbescheid
Die Gewerbesteuer wird aufgrund und entsprechend dem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes festgesetzt. Dieser ist als Grundlagenbescheid mit seinen Angaben verbindlich für die Festsetzung der Gewerbesteuer.
Freigrenzen / Keine Gewerbesteuerpflicht
Bei Einzelpersonen und Personengesellschaften gilt eine Freigrenze nach dem Gewerbesteuergesetz von 24.500,00 EURO Jahresgewinn. Erst ab diesem Betrag tritt eine Gewerbesteuerpflicht ein.Der Gewerbesteuermessbetrag ergibt sich bei allen Gesellschaftsformen (Einzelpersonen, Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften) aus der Multiplikation des Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl in Höhe von 3,5%. Die Gewerbesteuer wird aufgrund des Gewerbesteuermessbetrages mit einem Prozentsatz (Hebesatz der Gemeinde) festgesetzt und erhoben.
Diverse Berufsgruppen werden nicht zur Gewerbesteuer herangezogen, wie z. B. Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte.
Ausnahme: wenn diese Berufsgruppen im Rahmen einer Kapitalgesellschaft tätig sind.
Widerspruch gegen die Festsetzung
Soweit der Steuerschuldner mit der Festsetzung der Steuer nicht einverstanden ist, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Kämmerei- und Steueramt schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Alternativ kann der Widerspruch auch bei dem bei der Stadtverwaltung Koblenz gebildeten Stadtrechtsausschuss, 56068 Koblenz, Rathaus, Willi-Hörter-Platz 1, eingelegt werden. Die Einlegung des Widerspruches per E-Mail ist unzulässigWelche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzDie Zahlungstermine werden im Steuerbescheid angegeben.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Die Gewerbesteuererklärung muss elektronisch übermittelt werden.
Die dafür benötigte Steuersoftware gibt es bei vielen kommerziellen Anbietern. Die Gewerbesteuererklärung kann aber auch kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.
Was sollte ich noch wissen?