Verkaufsoffener Sonntag

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Zur Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe und der Arbeitsruhe des Verkaufspersonals sind Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen. Pro Jahr dürfen maximal vier allgemeine verkaufsoffene Sonntage pro Gemeinde durch Rechtsverordnung freigegeben werden. Gegenüber der Gemeinde besteht kein Anspruch auf Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen. Die zugelassene Öffnungszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten; sie darf nicht in der Zeit zwischen 6 und 11 Uhr liegen.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Verkaufsoffene Sonntage

    Die verkaufsoffen Sonntage  wurden für 2020 wie folgt beantragt:

    Sonntag, 29.03.2020
     Innenstadt und Gewerbepark

    am Sonntag, 20.09.2020
     Innenstadt

    am Sonntag, 25.10.2020
     Innenstadt und Gewerbepark

    am Sonntag, 27.12.2020
     Innenstadt und Gewerbepark

    In der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

    Lange Shopping-Nächte

    Für die Verkaufsstellen im Stadtgebiet Koblenz wurden die folgenden Termine beantragt

    Veranstaltung „Lange Shoppingnacht“ am Samstag, 12.12.2020

    Veranstaltung „Sternen-Shopping“ am Samstag 19.12.2020

    In der Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr.


    Fragen zu Verkaufsoffenen Sonntag:

    Koblenz - Stadtmarketing GmbH
    Julius-Wegeler-Straße 4
    56068 Koblenz
     

    Tel.      0261 20 1775 91
    Fax.     0261 20 1775 91
    Email:  info@koblenz-stadtmarkteting.de
     

     

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es ist ein Antrag vorzulegen, aus dem hervorgeht, wer der Veranstalter ist, z. B. Werbegemeinschaft der Stadt XY, wann der verkaufsoffene Sonntag sein soll und in welchem Bezirk er stattfinden soll.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Da ein Anhörverfahren vorgeschrieben ist, sollte der Antrag ca. sechs Wochen vor dem geplanten verkaufsoffenen Sonntag bei der Behörde eingehen.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Es ist erforderlich, dass die Gemeinden als Verordnungsgeber vor einer Entscheidung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages eine ausreichende Abwägung zwischen dem Regelungsbedürfnis für die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntages und dem Schutzgut des Sonntages vornehmen. Diese Abwägungsentscheidung ist als Begründung dem Entwurf der RVO bei der Anhörung der Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen und anderer relevanter Institutionen beizufügen.

    Zu beachten ist, dass aus Gründen des Feiertagsschutzes keine Feiertage freigegeben werden können. Das Ladenöffnungsgesetz bestimmt ferner, dass am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, an Adventssonntagen im Dezember sowie an Sonntagen, auf die ein Feiertag fällt, keine Offenhaltung von Verkaufsstellen zugelassen werden darf.

    Die Freigabe des 1. Adventsonntages im November ist möglich. Es dürfen keine „aufeinanderfolgenden“ Sonntage freigegeben werden. Die jeweilige Freigabe ist gemeindebezogen zu sehen.


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

Ansprechpartner:    +49 261 129-4454

Zuständige Abteilungen