Verkaufsoffener Sonntag
Leistungsbeschreibung
Zur Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe und der Arbeitsruhe des Verkaufspersonals sind Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen. Pro Jahr dürfen maximal vier allgemeine verkaufsoffene Sonntage pro Gemeinde durch Rechtsverordnung freigegeben werden. Gegenüber der Gemeinde besteht kein Anspruch auf Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen. Die zugelassene Öffnungszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten; sie darf nicht in der Zeit zwischen 6 und 11 Uhr liegen.
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzVerkaufsoffene Sonntage
Die verkaufsoffen Sonntage wurden für 2020 wie folgt beantragt:
Sonntag, 29.03.2020
Innenstadt und Gewerbeparkam Sonntag, 20.09.2020
Innenstadtam Sonntag, 25.10.2020
Innenstadt und Gewerbeparkam Sonntag, 27.12.2020
Innenstadt und GewerbeparkIn der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Lange Shopping-Nächte
Für die Verkaufsstellen im Stadtgebiet Koblenz wurden die folgenden Termine beantragt
Veranstaltung „Lange Shoppingnacht“ am Samstag, 12.12.2020
Veranstaltung „Sternen-Shopping“ am Samstag 19.12.2020
In der Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
Fragen zu Verkaufsoffenen Sonntag:
Koblenz - Stadtmarketing GmbH
Julius-Wegeler-Straße 4
56068 Koblenz
Tel. 0261 20 1775 91
Fax. 0261 20 1775 91
Email: info@koblenz-stadtmarkteting.de
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es ist ein Antrag vorzulegen, aus dem hervorgeht, wer der Veranstalter ist, z. B. Werbegemeinschaft der Stadt XY, wann der verkaufsoffene Sonntag sein soll und in welchem Bezirk er stattfinden soll.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Da ein Anhörverfahren vorgeschrieben ist, sollte der Antrag ca. sechs Wochen vor dem geplanten verkaufsoffenen Sonntag bei der Behörde eingehen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Es ist erforderlich, dass die Gemeinden als Verordnungsgeber vor einer Entscheidung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages eine ausreichende Abwägung zwischen dem Regelungsbedürfnis für die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntages und dem Schutzgut des Sonntages vornehmen. Diese Abwägungsentscheidung ist als Begründung dem Entwurf der RVO bei der Anhörung der Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen und anderer relevanter Institutionen beizufügen.
Zu beachten ist, dass aus Gründen des Feiertagsschutzes keine Feiertage freigegeben werden können. Das Ladenöffnungsgesetz bestimmt ferner, dass am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, an Adventssonntagen im Dezember sowie an Sonntagen, auf die ein Feiertag fällt, keine Offenhaltung von Verkaufsstellen zugelassen werden darf.
Die Freigabe des 1. Adventsonntages im November ist möglich. Es dürfen keine „aufeinanderfolgenden“ Sonntage freigegeben werden. Die jeweilige Freigabe ist gemeindebezogen zu sehen.