Obdachlosigkeit Hilfe bei drohendem Wohnungsverlust

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Aus den verschiedensten Gründen kann es zum Verlust von Wohnraum kommen (z.B. aufgrund einer Räumungsklage, fristlosen Kündigung des Vermieters, eines Wohnungsbrandes oder Wasserschadens).

    Um einen drohenden Wohnungsverlust zu verhindern, können Sie Hilfe in Anspruch nehmen. Je nach Einzelfall können die Mietschulden übernommen werden oder es wird mit dem Vermieter verhandelt, um Ihnen die Wohnung zu erhalten.

    Wenn Sie Ihre Wohnung bereits verloren haben, also bei akuter Wohnungslosigkeit, können Sie zunächst einen Platz in einer Notunterkunft erhalten. Danach wird versucht, Ihnen eine Wohnung zu vermitteln.

    Ebenso erhalten Sie Hilfe, wenn es dringend erforderlich ist, dass Sie eine neue Wohnung mieten und die eigenen finanziellen Mittel zur Zahlung der entstehenden Kosten nicht ausreichen und die Möglichkeiten der Selbsthilfe ausgeschöpft sind. Im Einzelfall kann beispielsweise die Kaution, eine Sicherheitsleistung oder die Maklerprovision vorfinanziert werden. Die finanziellen Hilfen werden in der Regel als Darlehen gewährt. Welche Voraussetzungen noch zu erfüllen sind, kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Erkundigen Sie sich deshalb bitte vor Ort.

    Hinweis: Wenn Sie an einer Sozialwohnung interessiert sind, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Bei einer anstehenden Zwangsräumung ist in der Regel auch das Sozialamt informiert. Es sollte daher immer zunächst der dort eingerichtete Allgemeine Sozialdienst aufgesucht werden, damit dieser bei der Behebung der drohenden Obdachlosigkeit helfen kann.

    Wenn Sie Ihre Wohnung bereits verloren haben, also bei akuter Wohnungslosigkeit, können Sie zunächst einen Platz in einer Notunterkunft erhalten. Danach wird versucht, Ihnen eine Wohnung zu vermitteln.

  • Voraussetzungen

    Drohende oder bereits erfolgte Wohnungslosigkeit ohne Aussicht auf eine neue Wohnung.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis oder Reisepass
    • bei ausländischen Hilfesuchenden: Nachweis des legalen Aufenthalts in Deutschland
    • Einkommensunterlagen
      (z.B. Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Rente, Sozialhilfe)
    • Unterlagen zu vorhandenen Schuld- und Unterhaltsverpflichtungen
    • bei akuter Wohnungslosigkeit: zusätzlich
      • geeignete Unterlagen, aus denen die akute Wohnungslosigkeit ersichtlich wird (z.B. Gerichtsbeschluss, Entlassungsschein, Nachweis über Unterkunftsverlust)
    • wenn der Verlust der Wohnung droht: zusätzlich
      • Unterlagen, die den drohenden Wohnungsverlust verdeutlichen (z.B. Kündigung, Räumungsklage, Räumungstermin)
      • Mietvertrag
      • Zahlungsnachweise bezüglich der laufenden Miete (z.B. Kontoauszug)
    • wenn eine Wohnung beschafft werden soll: zusätzlich
      • Unterlagen, aus denen die Notwendigkeit des Wohnungswechsels ersichtlich sind (z.B. Kündigung, Atteste, Mietvertrag der bisherigen Wohnung)
    Hinweis: Im Einzelfall werden weitere Informationen und Nachweise benötigt.
  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Dem Ordnungsamt obliegt im Rahmen der Allgemeinen Gefahrenabwehr, nach der Generalklausel des § 9 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG), die Aufgabe Personen, die gegen Ihren Willen obdachlos geworden sind, vorübergehend eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, da es sich bei der unfreiwilligen Obdachlosigkeit um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit handelt

    Besonderheiten: Details zur Unterbringung

     

    • Für diesen Zweck stellt die Stadt Koblenz eine eigens dafür eingerichtete Obdachlosenunterkunft, die den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung entspricht, im Stadtteil Asterstein "Am Luisenturm" zur Verfügung. Diese wird jedoch nur obdachlosen Familien, eheähnlichen Gemeinschaften sowie alleinerziehenden Eltern und deren Kindern, in der Regel zimmerweise, zur Verfügung gestellt. Alleinstehenden Obdachlosen steht das Übernachtungsheim in der Herberichstraße 153 zur Verfügung.


    Kostenerstattung

    • Bei der Obdachlosenunterkunft handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung der Stadt Koblenz, deren Nutzung durch Satzung geregelt ist, wodurch bei der Einweisung von Obdachlosen in die Obdachlosenunterkunft ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis entsteht. Für die Nutzung der Obdachlosenunterkunft ist eine Nutzungsgebühr zu entrichten.

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

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Ansprechpartner Ordnungsamt:   

 +49 261 129-4474

Mo, Di, Do, Fr    8:00 -12:00 Uhr

 

Ansprechpartner Sozialamt:           +49 261 129-1102

Zuständige Abteilungen