Wohnberechtigungsschein
- Verfahrensablauf
- Voraussetzungen
- Welche Unterlagen werden benötigt?
- Welche Fristen muss ich beachten?
- Rechtsgrundlage
- Weiterführende Informationen
Leistungsbeschreibung
Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, in Rheinland-Pfalz eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.
Der Wohnberechtigungsschein ist für maximal ein Jahr gültig.
Sie können den Wohnberechtigungsschein bei der zuständigen Stelle in zwei Varianten beantragen:
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Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, eine beliebige Sozialwohnung zu beziehen. -
Spezieller Wohnberechtigungsschein
Wohnungsinteressenten bewerben sich – unter Einhaltung der besonderen Bezugsvoraussetzungen – um eine bestimmte Sozialwohnung. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.
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Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzWie beantrage ich einen Wohnberechtigungsschein in Koblenz?
- Terminreservierung unter https://termine-reservieren.de/termine/koblenz/select2?md=16 oder telefonisch unter 0261 129-3470
- Persönlicher Termin im Bauberatungszentrum (Bahnhofstraße 47, 56068 Koblenz) bei dem alle notwendigen Unterlagen, von allen Personen die mit umziehen wollen und im Wohnberechtigungsschein aufgeführt werden sollen.
Hinweis: Wenn eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist, ist dies mit der zuständigen Stelle abzustimmen. - Prüfung und schriftliche Bescheidung des Antrages durch die zuständige Stelle (inkl. Übersendung auf dem Postweg).
- Abgabe aller Ausfertigungen des Wohnberechtigungsscheins (Sie erhalten zwei) durch den Haushalt an die/den Vermieter/in. Erst bei Unterzeichnung des Mietvertrages.
Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzEinen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte deren Gesamteinkommen (Jahreslohn, Renten, Hilfeleistungen usw.) bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Die Grenzen können Sie unter dem Punkt „Rechtsgrundlagen“ einsehen. Die Grenzen unterscheiden sich je nach Haushaltsgröße und Förderprogramm. Ausnahmen und Abweichungen sind von der zuständigen Stelle im Einzelfall zu prüfen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz- Kopie Ausweis (Vorder- u. Rückseite) oder Reisepass oder Geburtsurkunde jeder Person die auf dem Wohnberechtigungsschein aufgeführt werden sollen
- Kopie Aufenthaltstitel (Vorder- u. Rückseite)
- Kopie Mutterpass (nur die Seite mit dem Geburtstermin)
- Alle Einkommensnachweise von allen Personen des Haushaltes (Aktuelle: Rentenbescheid, Bescheid Zusatz- o. Betriebsrente, Bescheid JobCenter, Bescheid Sozialamt, Krankengeldbescheid, BAföG-Bescheid und/oder Gehaltsbescheinigungen der letzten 12 Monate (auch Nebenjobs), Kapitalerträge wie Zinsen), inkl. Nachweis über anstehende Veränderung
- Nachweis über Unterhaltszahlungen
- Nachweise über erhöhte Werbungskosten, Rollstuhl, Pflegebett, Notstand (z.B. Wohnungskündigung), Sorgerechtsvereinbarung (inkl. Besuchsrecht)
- bei volljährigen schulpflichtigen Kindern eine Bescheinigung der Schule
- Kopie Behindertenausweis Ausweis (Vorder- u. Rückseite) oder Bescheid Pflegegrad
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzDer Wohnberechtigungsschein muss vor Unterschrift des Mietvertrages für eine geförderte Wohnung der/dem Vermieter/in übergeben werden (2 Ausfertigungen).
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz§§ 11 – 17 Landeswohnraumförderungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (LWoFG RLP)
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-WoFGRPrahmen
§§ 14 – 16 Wohngeldgesetz (WoGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/
Verschiedene Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen (RLP) zum Vollzug der Bindungen von gefördertem Wohnraum und Einkommensberechnung
Aktuell geltende Einkommensgrenze
Weiterführende Informationen
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzInformationen für Vermieter/innen von gefördertem Wohnraum
Ich bin Eigentümer/in oder Verfügungsberechtigte/r einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung), an wen darf ich meine Wohnung vermieten?
Geförderter Wohnraum darf an Haushalte vermietet werden die über einen gültigen Wohnberechtigungsschein für das Land Rheinland-Pfalz verfügen, welcher zu Ihrer Wohnung „passt“. Das bedeutet, dass die für Ihr Objekt maßgeblichen Einkommensgrenzen, Zweckbindungen und Wohnungsgrößen übereinstimmen müssen.
Wann muss ich die zuständige Stelle informieren/kontaktieren?
- Bei Veränderungen im Mietverhältnis (zum Beispiel Kündigung oder versterben der Mieter)
- Bei Neuvermietung (Vorlage des Wohnberechtigungsscheins und Überlassungserklärung)
- Bei geplanter Erhöhung der Miete (bei Programmen mit Kostenmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen)
- Bei Leerstand der Wohnung
- Bei längerer Renovierung der Wohnung (länger als 3 Monate)
- Bei Verkauf des Objektes oder Eigentümerwechsels (durch zB. Erbe)
Kann ich eine geförderte Wohnung an Haushalte vermieten die keinen Wohnberechtigungsschein haben?
Grundsätzlich ist die Vermietung an Haushalte, ohne gültigen und geeigneten Wohnberechtigungsschein unzulässig. Der Gesetzgeber räumt ein, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine „Freistellung“ bei der zuständigen Stelle beantragt werden kann. Es besteht kein Anspruch auf die Freistellung. Eine Freistellung wird stets im Einzelfall geprüft und kann mit einer monatlichen Ausgleichszahlung belegt werden. Es kann auch von einzelnen Bestandteilen der Bindung freigestellt werden.
Gründe für eine Freistellung können zum Beispiel sein:
- Es wurde über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten kein geeigneter Haushalt gefunden. Es sind Nachweise vorzulegen, dass die Wohnung in diesem Zeitraum inseriert war.
- In der Stadt Koblenz besteht kein Bedarf an geförderten Wohnungen.
- Die genehmigte Kostenmiete der Wohnung ist genauso hoch wie die für Koblenz maßgebliche Mietspiegelmiete.
Darf ich eine geförderte Wohnung leer stehen lassen?
Grundsätzlich ist das leer stehen lassen einer geförderten Wohnung unzulässig. Wenn hierfür ein zwingender Grund vorliegt, kann eine Abstimmung mit der zuständigen Stelle erfolgen.
Kann ich eine geförderte Wohnung selbst nutzen, bzw. Familienmitgliedern zur Verfügung stellen?
Dies ist nur möglich, wenn Sie oder Ihre Familienmitglieder über einen geeigneten Wohnberechtigungsschein verfügen.
Rechtsgrundlagen
Landeswohnraumförderungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (LWoFG RLP)
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-WoFGRPrahmen
Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen (RLP) zum Vollzug der Bindungen von gefördertem Wohnraum und Einkommensberechnung von 2016
Bei Rückfragen oder Unstimmigkeiten zu Ihrer Wohnung, zur Vermietung, zu Bindungen oder weiteren Themen zu geförderten Wohnungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Stadt Koblenz
Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung
Sachgebiet Wohnungsbauförderung
Frau Höfer
Tel.: 0261 129-3465
Email: wohnungsbaufoederung@stadt.koblenz.de
Bahnhofstr. 47
56068 Koblenz