Wohnberechtigungsschein

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, in Rheinland-Pfalz eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen. 

    Der Wohnberechtigungsschein ist für maximal ein Jahr gültig.

    Sie können den Wohnberechtigungsschein bei der zuständigen Stelle in zwei Varianten beantragen:

    • Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
      Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, eine beliebige Sozialwohnung zu beziehen.
    • Spezieller Wohnberechtigungsschein
      Wohnungsinteressenten bewerben sich – unter Einhaltung der besonderen Bezugsvoraussetzungen – um eine bestimmte Sozialwohnung. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.
  • Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt rechnende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Wie beantrage ich einen Wohnberechtigungsschein in Koblenz?

    1. Terminreservierung online oder Telefonisch
    2. Persönliche Vorsprache (nur mit Termin) einschließlich die Vorlage aller Notwendigen Unterlagen, von allen mitziehenden Personen die im WBS aufgeführt werden sollen.
    3. Prüfung und schriftliche Bescheinigung des Antrags einschließlich Übersendung auf dem Postweg.
    4. Abgabe aller Ausfertigungen an den/ die Vermieter (erst bei Unterschrift des Mietvertrags). 


  • Voraussetzungen

    Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 LWoFG nicht überschreitet. Siehe hierzu auch "Wohnberechtigungsschein Anspruch berechnen".

    Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes ermittelt.

    In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenzen zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder zur Vermeidung besonderer Härten erteilt werden. Dies muss nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis
    • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen).
    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

        

    •          Kopie Ausweis (Vorder- u. Rückseite) oder Reisepass oder Geburtsurkunde jeder Person die auf dem Wohnberechtigungsschein aufgeführt werden sollen

    •          Kopie Aufenthaltstitel (Vorder- u. Rückseite)

    •          Kopie Mutterpass (nur die Seite mit dem Geburtstermin) 

    •          Alle aktuellen Einkommensnachweise von allen Personen des Haushaltes 

    • Rentenbescheid,
    • Bescheid Zusatz- o. Betriebsrente, 
    • Bescheid JobCenter, 
    • Bescheid Sozialamt, 
    • Krankengeldbescheid, 
    • BAföG-Bescheid und/oder Gehaltsbescheinigungen der letzten 12 Monate (auch Nebenjobs), 
    • Kapitalerträge wie Zinsen, inkl. Nachweis über anstehende Veränderung

    •           Nachweis über Unterhaltszahlungen

    •           Nachweise über erhöhte Werbungskosten, Rollstuhl, Pflegebett, Notstand (z.B. Wohnungskündigung), Sorgerechtsvereinbarung (inkl.   Besuchsrecht)

    •           bei volljährigen schulpflichtigen Kindern eine Bescheinigung der Schule

    •           Kopie Behindertenausweis Ausweis (Vorder- u. Rückseite) oder Bescheid Pflegegrad



  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.

  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    §§ 11 – 17 Landeswohnraumförderungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (LWoFG RLP)

    https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-WoFGRPrahmen

    §§ 14 – 16 Wohngeldgesetz (WoGG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/

    Verschiedene Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen (RLP) zum Vollzug der Bindungen von gefördertem Wohnraum und Einkommensberechnung

    https://fm.rlp.de/themen/bauen-und-wohnen/wohnraumfoerderung/landesverordnungen-und-rundschreiben-zur-sozialen-wohnraumfoerderung-und-wohnungsbindung

    Aktuell geltende Einkommensgrenze

    https://fm.rlp.de/fileadmin/04/Themen/Bauen_und_Wohnen/Wohnraumfoerderung/Landeswohnraumfoerderungsgesetz/Einkommensgrenzen_ab_01.01.2023.pdf

  • Weiterführende Informationen

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Informationen für Vermieter/innen von gefördertem Wohnraum


    Ich bin Eigentümer/in oder Verfügungsberechtigte/r einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung), an wen darf ich meine Wohnung vermieten?

    Geförderter Wohnraum darf an Haushalte vermietet werden die über einen gültigen Wohnberechtigungsschein für das Land Rheinland-Pfalz verfügen, welcher zu Ihrer Wohnung „passt“. Das bedeutet, dass die für Ihr Objekt maßgeblichen Einkommensgrenzen, Zweckbindungen und Wohnungsgrößen übereinstimmen müssen.


    Wann muss ich die zuständige Stelle informieren/kontaktieren?

    • Bei Veränderungen im Mietverhältnis (zum Beispiel Kündigung oder versterben der Mieter)
    • Bei Neuvermietung (Vorlage des Wohnberechtigungsscheins und Überlassungserklärung)
    • Bei geplanter Erhöhung der Miete (bei Programmen mit Kostenmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen)
    • Bei Leerstand der Wohnung
    • Bei längerer Renovierung der Wohnung (länger als 3 Monate)
    • Bei Verkauf des Objektes oder Eigentümerwechsels (durch zB. Erbe)


    Kann ich eine geförderte Wohnung an Haushalte vermieten die keinen Wohnberechtigungsschein haben?

    Grundsätzlich ist die Vermietung an Haushalte, ohne gültigen und geeigneten Wohnberechtigungsschein unzulässig. Der Gesetzgeber räumt ein, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine „Freistellung“ bei der zuständigen Stelle beantragt werden kann. Es besteht kein Anspruch auf die Freistellung. Eine Freistellung wird stets im Einzelfall geprüft und kann mit einer monatlichen Ausgleichszahlung belegt werden. Es kann auch von einzelnen Bestandteilen der Bindung freigestellt werden.

    Gründe für eine Freistellung können zum Beispiel sein:

    • Es wurde über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten kein geeigneter Haushalt gefunden. Es sind Nachweise vorzulegen, dass die Wohnung in diesem Zeitraum inseriert war.
    • In der Stadt Koblenz besteht kein Bedarf an geförderten Wohnungen.
    • Die genehmigte Kostenmiete der Wohnung ist genauso hoch wie die für Koblenz maßgebliche Mietspiegelmiete.


    Darf ich eine geförderte Wohnung leer stehen lassen?

    Grundsätzlich ist das leer stehen lassen einer geförderten Wohnung unzulässig. Wenn hierfür ein zwingender Grund vorliegt, kann eine Abstimmung mit der zuständigen Stelle erfolgen.


    Kann ich eine geförderte Wohnung selbst nutzen, bzw. Familienmitgliedern zur Verfügung stellen?

    Dies ist nur möglich, wenn Sie oder Ihre Familienmitglieder über einen geeigneten Wohnberechtigungsschein verfügen.

    Rechtsgrundlagen

    Landeswohnraumförderungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (LWoFG RLP)

    https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-WoFGRPrahmen

    Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen (RLP) zum Vollzug der Bindungen von gefördertem Wohnraum und Einkommensberechnung von 2016

    https://fm.rlp.de/fileadmin/04/Themen/Bauen_und_Wohnen/Wohnraumfoerderung/Landesverordnungen_und_Rundschreiben_zur_sozialen_Wohnraumfoerderung/Rundschreiben_Vollzug_der_Bindungen_von_gefoerdertem_Wohnraum_vom_23_03_2016.pdf


    Bei Rückfragen oder Unstimmigkeiten zu Ihrer Wohnung, zur Vermietung, zu Bindungen oder weiteren Themen zu geförderten Wohnungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

    Stadt Koblenz

    Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung

    Sachgebiet Wohnungsbauförderung

    Frau Höfer

    Tel.: 0261/129-3465

    Email: wohnungsbaufoederung@stadt.koblenz.de

    Bahnhofstr. 47

    56068 Koblenz


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung

Sachgebiet Wohnungsbauförderung

Tel.: 0261/129-3470

Email: wohnungsbaufoederung@stadt.koblenz.de

Bahnhofstr. 47

56068 Koblenz

Zuständige Abteilungen