Grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person beantragen
Leistungsbeschreibung
Die grüne Waffenbesitzkarte müssen Sie immer dann beantragen, wenn Sie eine erlaubnispflichtige Waffe erwerben wollen (z.B. durch Kauf bei einem Händler) und die speziellen Voraussetzungen für die Erteilung einer gelben oder roten Waffenbesitzkarte (s. „Verwandte Themen“) nicht erfüllen können. Erfüllen Sie alle Antragsvoraussetzungen, wird Ihnen die grüne Waffenbesitzkarte ausgestellt und darin eine Erwerbserlaubnis (ein sogenannter Voreintrag) eingetragen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, können dort weitere Waffen eingetragen werden. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe wird in der Regel unbefristet erteilt.
Sportschützen dürfen in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben.
Wenn Sie als Jäger bereits eine erlaubnispflichtige Langwaffe erworben haben, müssen Sie den Erwerb innerhalb von 14 Tagen anzeigen und, sofern sie noch keine Waffenbesitzkarte haben, die Ausstellung einer solchen beantragen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, müssen Sie zusammen mit der Anzeige des Erwerbs die Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte beantragen (s. „Verwandte Themen“).
Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.
Um eine grüne Waffenbesitzkarte zu erhalten, müssen Sie- das entsprechende Alter haben sowie
- Ihr Bedürfnis nachweisen,
- die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und
- persönliche Eignung besitzen,
- Ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition sowie
- die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
nachweisen.
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzZum Führen einer Waffe benötigen Sie zusätzlich einen Waffenschein der hierzu die Bedürfnisse voraussetzt. (z.B. berufsbedingte Bedürfnisse: Sicherheitsdienst, Personenschutz, Werttransporte)
An dieses Prüfverfahren sind sehr strenge Maßstäbe gebunden.
Auf Grund der Komplexität sollte in jedem Fall Rücksprache mit dem Ordnungsamt gehalten werden!
Rechtsgrundlage