Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition beantragen (Waffenbesitzkarte)

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  • Leistungsbeschreibung

    Kleinen Waffenschein beantragen


    Der Kleine Waffenschein berechtigt Sie, Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit einem Zeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB-Kennzeichen) zu führen. Nicht gestattet ist das Tragen dieser Waffen bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen, öffentliche Aufzüge etc.

    Mit dem Kleinen Waffenschein und einem gültigen Personalausweis oder Pass können Sie grundsätzlich diese Waffen außerhalb Ihrer eigenen Wohnung, den eigenen Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums (wie z. B. einem eingezäunten oder mit Hecken eingegrenzten Grundstücks) oder einer Schießstätte tragen.

    Der Kleine Waffenschein gilt unbefristet und ohne ausdrückliche Beschränkungen auf bestimmte Anlässe oder Gebiete. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Straftat dar und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers keinen Kleinen Waffenschein. Sie dürfen mit diesen Waffen im Rahmen der befugten Jagdausübung (z. B. Jagdhundeausbildung, Wildschadensverhütung, Jagdschutz) schießen. Insoweit liegt mit dem Jagdschein bereits eine Erlaubnis vor.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Mit PTB-Zulassungszeichen versehene Schreckschuss, Reizstoff-, Signalwaffen dürfen ohne besondere Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis geführt werden. Werden solche Waffen ohne den Kleinen Waffenschein geführt, liegt ein Vergehen nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG vor, welches mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht ist. Es liegt bereits eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn man den auf seine Person ausgestellten Kleinen Waffenschein beim Führen einer der oben aufgeführten Waffen nicht bei sich hat (§ 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG). Ausnahmegenehmigungen für Inhaber von Waffenbesitzkarten, Waffenscheinen oder Jagdscheinen sind nicht vorgesehen. Der Kleine Waffenschein wird generell für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ausgestellt. Individuelle Modelle, Kaliberbezeichnungen und Herstellernummern werden nicht eingetragen. Er wird unbefristet ausgestellt und enthält keine ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Anlässe oder Gebiete, wobei das grundsätzliche Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 WaffG unberührt bleibt.

  • Verfahrensablauf

    Sie erhalten den Kleinen Waffenschein auf Antrag. Reichen Sie hierzu die hierfür erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle zur Prüfung ein. Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt Ihnen den Kleinen Waffeschein.

  • Voraussetzungen

    Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse müssen vorliegen. Diese sind:

    Mindestalter
    18 Jahre

    Zuverlässigkeit
    Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn sie zum Beispiel wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden sind. Die Feststellung erfolgt meist auf der Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und durch Abfrage bei den örtlichen Polizeibehörden.

    Persönliche Eignung
    Die persönliche Eignung besitzen Sie, wenn sie geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen. Dies ist zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht der Fall. Die Behörde ist bei Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung verpflichtet, auf Ihre Kosten ein fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten aufzugeben.

    Die zuständige Stelle berät Sie im Einzelfall über zu erfüllende Voraussetzungen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins
    • Ausweisdokument

    Darüber hinaus sind ggf. weitere Unterlagen notwendig:

    • positives fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen Kosten an. Diese sind regional verschieden. Die zuständige Stelle informiert Sie über anfallende Kosten.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    86,00 Euro

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Kleine Waffenschein gilt unbefristet.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Sie erhalten den Kleinen Waffenschein auf Antrag. Reichen Sie hierzu die hierfür erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle zur Prüfung ein. Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt Ihnen den Kleinen Waffeschein.

    Zum Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen benötigen Sie eine gesonderte Erlaubnis. Für sonstige Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ohne PTB-Kennzeichen benötigen Sie einen allgemeinen Waffenschein und eine Waffenbesitzkarte. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen haben Sie so aufzubewahren, dass sie weder abhanden kommen oder durch Dritte unbefugt an sich genommen werden können.


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

Ansprechpartner:    +49 261 129-4458
                                    +49 261 129-4666

Mo, Di, Do, Fr    8:00 -12:00 Uhr
Mi                      8:00 - 12:30 Uhr
                         13:30 -16:30 Uhr 

Zuständige Abteilungen