Prostitutionstätigkeit anmelden
Leistungsbeschreibung
Das Prostituiertenschutzgesetz fordert die vorherige Anmeldung der Prostitutionstätigkeit bei der zuständigen Behörde. Die Anmeldung hat persönlich zu erfolgen.
Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt die zuständige Behörde der anmeldepflichtigen Person eine Anmeldebescheinigung aus. Diese Anmeldebescheinigung kann ebenfalls in anonymisierter Form ausgestellt werden. Die Verwaltungsleistungen sind gebührenpflichtig.
Verstöße gegen die Anmeldepflicht können entsprechend rechtlich geahndet werden.
Verfahrensablauf
Nachstehend finden Sie Informationen zum Verfahrensablauf:
Zuständige Stelle
Für die Anmeldung sind die Landkreise und die kreisfreien Städte unmittelbar zuständig. Es ist immer die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzBenötigte Unterlagen für die persönliche Anmeldung:
- Personalausweis / Reisepass / Ausweisersatz
- Biometrisches Passbild
- Ggf. Nachweis über die Berechtigung zur Beschäftigung für nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Personen
- Bescheinigung über die regelmäßig wahrgenommene gesundheitliche Beratung (bei Erstanmeldung nicht älter als drei Monate)
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 30,00 €Vorkasse: NeinGebühr für die erstmalige Anmeldung.Gebühr: 15,00 €Vorkasse: Neinfür die Verlängerung der Anmeldung.Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzAusstellung für Aliasbescheinigung : 10,00 Euro
Rechtsgrundlage
- Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchGZustV RP)
- Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)
Rechtsbehelf
Die Anmeldebescheinigung oder deren Ablehnung stellt jeweils ein Verwaltungsakt dar, gegen den man mit einem geeigneten Rechtsbehelf vorgehen kann.
Was sollte ich noch wissen?
Die von einer rheinland-pfälzischen Behörde erlassene Anmeldebescheinigung ist örtlich unbeschränkt gültig.
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzDie Anmedebescheinigung gilt für angemeldete Personen ab 21 Jahren für 2 Jahre für Personen unter 21 Jahren für 1 Jahr.
Für die Verlängerung der Anmeldung benötigen Prostituierte ab 21 Jahren einmal jährlich eine gesundheitliche Beratung, Prostituierte unter 21 Jahren müssen
sich mindestens alle 6 Monate gesundheitlich beraten lassen.