Kurzzeitkennzeichen beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Mit einem Kurzzeitkennzeichen können Sie ein Fahrzeug
    Probefahren oder an einen anderen Ort überführen. Sonstige
    Fahrtzwecke sind nicht zulässig und können geahndet werden.
    Der Gültigkeitszeitraum beträgt maximal 5 Tage ab dem Tag der
    Zuteilung. Das Ablaufdatum ist auf dem Kurzzeitkennzeichen am
    rechten Rand sichtbar. Nach diesem Datum verliert das
    Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Gültigkeit.

    Das Fahrzeug muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ein
    Kurzzeitkennzeichen zu verwenden:

    • es muss eine EG-Typgenehmigung vorliegen oder
      eine Einzelgenehmigung beziehungsweise
      Betriebserlaubnis erteilt worden sein,
    • für Gebrauchtfahrzeuge muss ein gültiger Nachweis
      über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegen
      (Hauptuntersuchungsbericht) und
    • es muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
      bestehen.

    Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder
    Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen
    nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung
    der erforderlichen Gutachten stehen. Dann dürfen Sie nur zur
    nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das
    Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem
    Kurzzeitkennzeichen fahren.

    Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder
    Sicherheitsprüfung hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die
    Fahrt:

    • zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder
    • in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder
    • in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.

    Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft
    wurden.

  • Verfahrensablauf

    Sie selbst, eine bevollmächtigte oder eine empfangsberechtigte
    Person beantragen das Kurzzeitkennzeichen bei:

    • Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde oder
    • der für den Standort des Fahrzeugs örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.
    • Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
    • Vereinbaren Sie telefonisch oder sofern möglich online einen Termin bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde.
    • Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen sowie die Bezahlsumme von 10,20 EUR zu Ihrem Termin mit.
    • Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.

    Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erhalten Sie noch während des
    Termins Ihr persönliches Kurzzeitkennzeichen. Meistens gibt es
    unweit der Zulassungsstellen auch Privathändler, bei denen Sie sich
    direkt im Anschluss das Kurzzeitkennzeichen auf ein Nummernschild
    drucken lassen können.

    Hinweis: Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland
    gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der
    zuständigen Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine
    empfangsberechtigte Person nennen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
    • Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung:
      COC) oder
    • Einzelgenehmigung des Fahrzeugs im Original
    • gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder
    • bei Gebrauchtfahrzeugen: Hauptuntersuchungsbericht
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Welche Gebühren fallen an?

    EUR 10,20

    Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Das Kurzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage gültig.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz
    Hinweise:
    • Fahrzeug darf nicht zugelassen sein.
    • Nur für Probe- und Überführungsfahrten für max. fünf Tage (ab Tag der Ausgabe beginnend)
    • Fahrzeug muss verkehrssicher sein.( Wenn das Fahrzeug kein TüV hat muss das Kennzeichen dort geholt werden, wo das Auto steht.)
    • Fahrzeug darf nur zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
    • Kann für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden, muss der Standort des Fahrzeuges in Koblenz sein.
    • Die KFZ- Zulassungsbehörde Koblenz ist nur für Personen mit Hauptwohnsitz in Koblenz bzw. Firmen mit Sitz in Koblenz oder für Fahrzeuge mit Standort in Koblenz zuständig.
    • Ausländische Antragsteller ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben die Möglichkeit ein Kurzzeitkennzeichen zu erhalten. Die Meldebescheinigung (nicht älter als 1 Monat) des ausländischen Wohnortes oder des Konsulates ist vorzulegen, sofern die Anschrift nicht dem Pass entnommen werden kann. Ggf. ist eine amtlich anerkannte Übersetzung vorzulegen. Zudem müssen ausländische Antragsteller einen Empfangsberechtigten benennen der in Koblenz wohnhaft ist.
    • Besteht bei ausländischen Firmen kein Wohnort, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, ist der Wohnort des Empfangsberechtigten zuständig. Ein entsprechender Nachweis aus dem ausländischen Gewerberegister (ggf. mit Übersetzung) ist vorzulegen.
    • Eine Weitergabe von Kurzzeitkennzeichen an andere Personen zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug ist nicht gestattet.
    • Das Kurzzeitkennzeichen gilt grundsätzlich nur im Inland und wird nur für den Verkehr innerhalb des Bundesgebietes ausgegeben.

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

Ansprechpartner: +49 261 129-4420

Zuständige Abteilungen