Aufenthaltserlaubnis erteilen für im Bundesgebiet geborene Kinder

  • Leistungsbeschreibung

    Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt.

    Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt.

    Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.

  • Voraussetzungen

    • Im Bundesgebiet geboren
    • Das Kind muss im Bundesgebiet Deutschland geboren sein und gemeinsam mit den/dem sorgeberechtigten Eltern(teil) gemeldet sein.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Pass des Kindes (das Kind muss entweder über einen eigenen gültigen Pass verfügen oder im Pass eines Elternteils eingetragen sein)
    • 1 aktuelles biometrisches Passfoto (nicht älter als 6 Monate), 35mm x 45mm, Frontalaufnahme, heller Hintergrund
    • Geburtsurkunde
    • Pässe der Eltern
  • Welche Gebühren fallen an?

    • Mindestens 25 Euro bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr.
    • Mindestens 30 Euro bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für länger als ein Jahr.
  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

Zuständigkeiten/ Sachgebiet

Telefon



Stv. Sachgebietsleiter

allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben B-D

.

46 23

allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Ak-Al, E-K

.

46 61

allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Ak-Al, E-K

.

46 59

allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Am-Az, L-R

.

46 60

allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Am-Az, L-R

.

46 60

allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Aa-Aj, S-Z

46 71

Zuständige Abteilungen