Baumfällgenehmigung beantragen innerhalb eines Schutzzeitraums

  • Leistungsbeschreibung

    Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt. 

    Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

    In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

  • Rechtsgrundlage

    • Bundesnaturschutzgesetz
    • jeweilige kommunale Baumschutzsatzungen
    • Landesnaturschutzgesetz

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

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Vollzug der Baumschutzsatzung (Untere Naturschutzbehörde)

  • Frau Freund    129 - 1542
  • Herr Eid           129 - 1543

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Baumkontrolle

  • Herr Müller                    129 - 4267
  • Herr Brodmann             129 - 4254
  • Herr Candan                  129 - 4267
  • Frau Rissel                      129 -4253
  • Frau Gros-Gundelach   129 - 4255

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Stadtbaummanagement 

  • S. Dally 129-4252

Zuständige Abteilungen