Mutterschaftsanerkennung beurkunden

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden.

     

    Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz


    Die Beurkundung der Mutterschaftsanerkennung ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Das französische Abstammungsrecht sieht keine Mutterschaftsanerkennung vor.

  • Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei allen Jugendämter und Notaren abgegeben werden.

    • Die anerkennende Frau erklärt Mutter des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
    • Insbesondere geprüft:
    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Eine italienische Staatsangehörigkeit eines unverheirateten Elternteils sieht die Mutterschaftsanerkennung vor.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, Id-Karte)

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Die Beurkundung der Anerkennung der Mutterschaft ist gebührenfrei.

  • Rechtsgrundlage

    • Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB
    • § 27 PStG
    • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
    • §§ 1591 bis 1599 BGB

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

Zuständige Mitarbeiter beim Standesamt Koblenz

Michael Gräf
Standesbeamter
Tel.: 0261/129 1777

Eva Hermann
Standesbeamtin
Tel.: 0261/129 1773

Manuela Theise
Tel.: 0261/19 1778

Zuständige Abteilungen