Unterhaltsansprüche beurkunden lassen
Leistungsbeschreibung
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, muss den Unterhalt durch Geldzahlungen leisten. Das wird auch Barunterhalt genannt.
Die Höhe dieser Geldzahlungen richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und kann zum Beispiel vom Jugendamt oder auch von Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten ermittelt werden. Der Unterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle wird jährlich vom Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.Idealerweise einigen Sie sich als Eltern über den Betrag, der als Unterhalt zu zahlen ist.
Der Elternteil, der den Unterhalt zahlen muss, kann die Unterhaltsverpflichtung festschreiben lassen. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde heißt Unterhaltsverpflichtungsurkunde. Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird in aller Regel in einem sogenannten dynamischen Unterhaltstitel festgelegt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Unterhalt in Form einer statischen Urkunde (gleichbleibender Festbetrag) festzusetzen.
Ihr Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Wird kein Unterhaltstitel vorgelegt, kann das Kind einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.
Das Gerichtsverfahren ist mit Kosten und Gebühren verbunden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzBitte wenden Sie sich für eine vorherige Absprache an die Jugendämter oder Notare und Notarinnen. In der Regel werden mindestens folgende Unterlagen benötigt:
- gültiges Personaldokument des/der Verpflichteten ( z.B. Personalausweis, Reisepass)
- Schreiben des anderen Elternteils oder der Person/Institution, die die Unterhaltsbelange des Kindes wahrnimmt (z.B. Jugendamt, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, Notar/Notarin)
- Geburtsurkunde des Kindes oder Vaterschaftsanerkennung
- bei Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels: Kopie oder Abschrift des aktuellen Unterhaltstitels (Urkunde, Beschluss, Urteil
- Vor einer Terminierung sollte zusätzlich geklärt sein, ob zur Beurkundung ein Dolmetscher/eine Dolmetscherin oder ein Sprachmittler/eine Sprachmittlerin erforderlich ist.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Rechtsgrundlage