Verbraucherbeschwerde im Bereich der Lebensmittelüberwachung
Leistungsbeschreibung
Die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen (kommunalen) Behörden gehen Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern nach, die Lebensmittel, Kosmetika, Bedarfsgegenstände und Tabakwären betreffen, z.B. bei Abweichungen in Geruch, Aussehen, Geschmack, Brauchbarkeit, Kennzeichnung oder bei Störungen des Wohlbefindens. Die Behörden nehmen aufgrund der Verbraucherbeschwerden ggf. Betriebskontrollen vor. Das Landesuntersuchungsamt untersucht und bewertet in diesem Zusammenhang genommene Proben. Die örtlich zuständige Behörde informiert den Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin über das Ergebnis.
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzLebensmittelüberwachung
Die amtliche Lebensmittelüberwachung hat die Aufgabe, den Verbraucher sowohl vor gesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel als auch vor Täuschung und Irreführung zu schützen.
Durch regelmäßige Betriebskontrollen und Probenentnahmen in den Betrieben soll sichergestellt werden, dass die geltenden Rechtsvorschriften von allen Beteiligten eingehalten werden.
Die Lebensmittelüberwachung ist zudem zuständig für Verbraucherbeschwerden. Beschwerden über Hygienemängel in Lebensmittelbetrieben, Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen oder gesundheitliche Beschwerden nach dem Verzehr eines Lebensmittels können telefonisch, persönlich oder schriftlich erfolgen.
Wenn Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt werden, sind verwaltungsrechtliche Maßnahmen (Verwarnungen, Bußgeld, Verfügungen) erforderlich. Bei erheblichen hygienischen Mängeln kann auch die Untersagung der Herstellung von Lebensmitteln sowie eine Betriebsschließung erforderlich sein. Bei schwerwiegenden Verstößen wird ein Strafverfahren eingeleitet.
Zum 1. September 2012 ist eine Änderung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Kraft (BGBl. I S. 476) getreten.
Danach ist die Stadtverwaltung Koblenz verpflichtet, bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße unter Namensnennung des Verantwortlichen zwingend zu veröffentlichen.Bei
- Überschreitungen festgelegter Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB oder
- Verstößen gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist,
erfolgt eine Information der Öffentlichkeit.
Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße - unaufgeklärte - Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Nach den Geschehnissen im Zusammenhang mit Dioxin in Futtermitteln wird auf diese Weise dem Interesse der Verbraucher an verlässlichen behördlichen Informationen über das Marktumfeld Rechnung getragen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung aus Gründen behördlicher Transparenz erfolgt und in den unter Ziffer 2 genannten Fällen nicht als Warnung vor diesen Betrieben missverstanden werden darf. Informationen über Verstöße gegen futtermittelrechtliche Bestimmungen erfolgen durch die ADD Trier unter www.add.rlp.de. Darüber hinaus wird auf die Seite www.lebensmittelwarnung.de hingewiesen, die deutschlandweit vor entsprechenden Erzeugnissen öffentlich warnt.
Aktuelle Informationen für den Zuständigkeitsbereich der Stadtverwaltung Koblenz finden Sie hier.
Verfahrensablauf
Schriftliche Beschwerde bei der örtlich zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung einreichen, ggf. Betriebskontrolle und Probennahme und – untersuchung; Bescheid an den Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Angabe über den Gegenstand der Beschwerde, Ort und Zeit des Kaufs des Gegenstandes, Angaben über Reste, die Verpackung, eine Quittung; ggf. eine Benennung des behandelnden Arztes.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine, aber grundsätzlich gilt: je zeitnäher, umso besser.
Bearbeitungsdauer
Hängt von den zu veranlassenden Maßnahmen und den ggf. zu untersuchenden Proben ab.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?