Gaststätte: Weiterführung des Gewerbes

  • Leistungsbeschreibung

    Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin eines Gaststättenbetriebs darf dieser vom Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit ohne eigene Erlaubnis weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Sie müssen es der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich melden, wenn sie den Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • IHK-Unterrichtung bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
       
    • Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin

    Wird die Anzeige persönlich erstattet, muss der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bei einer Anzeige durch einen Bevollmächtigten, muss eine Vollmacht vorgelegt werden.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen die Weiterführung des Betriebs unverzüglich anzeigen.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Es genügt ein formloser Antrag.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Der/ die Weiterführungsberechtigte kann aber auch eine Erlaubnis gemäß Gaststättengesetz einholen. Das würde in Betracht kommen, wenn er/ sie bei der Hinzunahme von Räumen ohnehin eine Erlaubnis benötigt.

    Gleichzeitig muss eine Anzeige erstattet werden.


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

Ansprechpartner:    +49 261 129-4453

Zuständige Abteilungen