Sterbefall anzeigen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Der Tod eines Menschen ist spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, anzuzeigen.

    Tritt der Sterbefall in einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung) ein, ist der Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, den Fall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen.

    Tritt der Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung) ein, so ist jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Mit der Anzeige kann auch ein Bestattungsunternehmen betraut werden.


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Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

Zuständige Mitarbeiter beim Standesamt Koblenz


Iris Thum
Standesbeamtin
Tel.: 0261/129 1775

Katharina Hilger
Standesbeamtin
Tel.: 0261/129 1776

Zuständige Abteilungen