Umsiedelung von Nestern geschützter Insektenarten – Hornissen, Hummeln, Wespen und Wildbienen
Leistungsbeschreibung
Hornissen, Wespen, Hummeln und Wildbienen stehen unter Artenschutz. Sie gehören zu den staatenbildenden Insekten und überleben nicht länger als einen Sommer. Sie erfüllen wichtige Funktionen im Naturkreislauf. Hornissen und Wespen regulieren das Artengefüge der Insekten, Hummeln bestäuben mit ihrem langen Rüssel auch Blüten, die Bienen nicht erreichen können, Honigbienen sorgen für eine reiche Ernte im Obstgarten.
Die meisten Arten sind harmlos und greifen den Menschen nicht an, wenn sie ungestört sind. Nur zwei Wespenarten interessieren sich für süße Getränke oder Speisen.
Die Nester werden in natürlichen Höhlen (zum Beispiel Spechthöhlen) oder auch in künstlichen Hohlräumen wie Dachböden gebaut. Manchmal werden auch Nist- oder Rolllädenkästen besiedelt. Der Nestbereich (circa 4 Meter um das Nest herum) wird von den Insekten verteidigt, notfalls durch Stechen. Folgende Störungen sollten daher vermieden werden:
- heftige, schnelle Bewegungen
- längeres Verstellen der Flugbahn
- Erschütterungen des Nestes
- Manipulationen am Nest oder Flugloch
- direktes Anatmen der Tiere
Ein Hornissenstich ist für normal empfindliche Menschen nicht gefährlicher als ein Wespenstich. Außerhalb des Nestbereiches sind die Tiere friedlich.
In Ausnahmefällen: Umsiedelung des Nestes
Im Fall eine Gefährdung von Menschen durch die Insekten kann eine Ausnahmegenehmigung zur Umsiedelung des Nestes beantragt werden. Bevor an eine Umsiedlung oder Entfernung des Nestes gedacht wird, können folgende Maßnahmen helfen:
- Separieren des Nestes auf dem Dachboden om übrigen Wohnraum mit einem dünnmaschigen Netz v
- Absperrung des Nestbereiches mit einem Zaun in circa 5 Meter Abstand
- Anbringen einer Sichtblende
Hinweis: Rat finden Sie außerdem vor Ort bei Naturschutzvereinen, Imkern oder der Feuerwehr.
Verfahrensablauf
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag mit folgenden Angaben:
- Welche Insektenart soll entfernt werden (Wespe, Hornisse)? Ggf. telefonisch vorab klären
- Lage des Nestes auf Ihrem Grundstück beziehungsweise an Ihrem Haus (Adresse, Lageskizze)
- Begründung für die Umsiedlung oder Bekämpfung (z.B. Lage unmittelbar neben Fenstern, Türen, Betroffenheit von Kleinkindern oder Allergikern
- Termin für die Umsiedlung oder Bekämpfung
- Falls Sie eine Firma damit beauftragen: Name und Anschrift des Unternehmens
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzBei einem Anliegen zu Wespen bitte an einen Schädlingsbekämpfer verweisen.
- Wespen gehören zu den wildlebenden Tieren.
- Diese dürfen gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz ohne vernünftigen Grund nicht getötet werden.
- Wenn ein vernünftiger Grund vorliegt, dürfen die Nester durch einen sachkundigen Schädlingsbekämpfer entfernt werden. Es ist sicherzustellen, dass keine besonders geschützten Insektenarten getötet werden à zweifelsfreie Artbestimmung!
Die Honigbiene gilt als domestizierte Form und ist daher nicht geschützt.
Andere Bienen- und Hummelarten sind besonders geschützt nach Bundesnaturschutzgesetz und Bundesartenschutzverordnung.
- Sie dürfen gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich nicht gefangen, verletzt, getötet, ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen oder zerstört oder ihre Fortpflanzungsstätten (Nester) entnommen, beschädigt oder zerstört werden.
- Befreiungen von diesen Verboten erteilt die obere Naturschutzbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord): artenschutz@sgdnord.rlp.de
Besonderheit Hornissen
- Gehören ebenfalls zu den besonders geschützten Arten nach Bundesnaturschutzgesetz und Bundesartenschutzverordnung.
- Befreiungen von den Verboten des § 44 Bundesnaturschutzgesetz – etwa zur Umsiedlung eines Hornissennestes – erteilt die untere Naturschutzbehörde: Inga Hoffbauer 129 – 1532
Voraussetzungen
Für die Umsiedlung oder Entfernung der Nester geschützter Arten muss ein wichtiger Grund, zum Beispiel eine Allergie gegen Insektenstiche, vorliegen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Formloser Antrag: bitte vorher telefonisch abstimmen.
Welche Gebühren fallen an?
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind in der Regel kostenpflichtig gemäß dem besonderen Gebührenverzeichnis der Behörden auf dem Gebiet des Umweltrechts, in der jeweiligen aktuellen Fassung
Rechtsgrundlage