Kaufpreissammlung

  • Leistungsbeschreibung

    Gemäß § 195 BauGB sind alle Stellen, die Rechtsgeschäfte an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten beurkunden (Notare, Amtsgerichte), verpflichtet, diese Verträge dem Gutachterausschuss in Abschrift zu übersenden. Diese Verträge werden nach bestimmten Kriterien ausgewertet und bilden mit ergänzenden Informationen die Kaufpreissammlung. Diese ergänzenden Informationen werden z. B. vom Käufer mittels Fragebogen erhoben oder von den zuständigen Stellen erfragt (z. B. Daten zur Bauleitplanung, sonstige rechtliche Festsetzungen, Bauakten). Die Kaufpreissammlung bildet die wichtigste Informationsquelle, auf die sich der Gutachterausschuss bei der Erstellung von Gutachten stützt. Wegen der personenbezogenen Informationen, die in der Kaufpreissammlung enthalten sind, dürfen Auszüge aus der Kaufpreissammlung nur an öffentliche Stellen und an Bewertungssachverständige unter bestimmten Voraussetzungen sowie unter Beachtung der Datenschutzbelange abgegeben werden.

     

    Nach § 13 (6) Gutachterausschussverordnung ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis vom Inhalt der Kaufpreissammlung erhalten. Daher ist bei der erstmaligen Auskunft aus der Kaufpreissammlung vom Antragsteller neben dem Nachweis der Sachverständigentätigkeit eine Verpflichtungserklärung bzgl. der Einhaltung des Datenschutzes abzugeben.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Nachweis über Sachverständigentätigkeit (Bestellung/Auftrag)

  • Welche Gebühren fallen an?

    Maßgebend ist die Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis). Für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden Gebühren in Höhe von 45,00 Euro bis 640,00 Euro erhoben.