Verkehrswertgutachten

  • Leistungsbeschreibung

    Der Zweck eines Gutachtens ist es, dem Antragsteller aufgrund von Sachverstand und Fachwissen unter kritischer Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes mit Hilfe sachgerechter und logischer Überlegungen und Verfahren sowie unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt die Erkenntnisse über den Verkehrswert zu vermitteln.

    Der Verkehrswert ist in § 194 BauGB als der Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

    Im Rahmen der Vorbereitung ist der gesamte Bewertungsgegenstand in einem ersten Termin durch einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu besichtigen. Eine zweite Besichtigung findet im Ortstermin durch den Gutachterausschuss selbst statt. Der Gutachterausschuss tritt je nach Auftragslage in unregelmäßigen Abständen zusammen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

    • Grundbuchauszug (auf den Wertermittlungsstichtag bezogen)
    • ggf. Vollmacht des Eigentümers
    • Baupläne, Wohnflächenberechnungen, Berechnung des Bruttorauminhaltes
    • ggf. Aufstellung über Bewirtschaftungskosten / Nebenkosten
    • Angaben über die zum Wertermittlungsstichtag gezahlten Mieten/Pachten, Angabe über den Zeitpunkt und Höhe der letzten Mieterhöhung, Kopie der Miet-/ Pachtverträge
  • Rechtsgrundlage

    § 194 BauGB

  • Anträge / Formulare

    Antragsberechtigt gemäß § 193 Abs. 1 BauGB für die Erstattung von Gutachten sind:

    • für den Vollzug des BauGB zuständige Behörden
    • für die Wertfeststellung aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zuständige Behörden
    • die Eigentümer bzw. ihnen gleichstehende Berechtigte
    • Inhaber von Rechten an Grundstücken 
    • Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist  
    • Gerichte und Justizbehörden