Angleichungserklärung
Leistungsbeschreibung
Personen die nach einem ausländischen Recht einen Namen erworben haben und sich ihr Namen künftig nach deutschem Recht richtet (z.B. durch Einbürgerung), können durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, ihren bisherigen Namen an das deutsche Recht angleichen. Welche Möglichkeiten es im Einzelfall gibt, hängt u.a. davon ab, nach welchem Recht der Name bisher geführt wurde.
Nach erfolgter Namensänderung erhalten Sie eine Bescheinigung über die Namensänderung. Mit dieser können Sie beim Bürgeramt einen Personalausweis beantragen.
Zuständige Stelle
Für die Aufnahme der Angleichungserklärung ist grundsätzlich das Standesamt Ihres Wohnsitzes zuständig.
Zuständige Mitarbeiter beim Standesamt Koblenz
Michael Gräf
Standesbeamter
Tel.: 0261/129 1777Voraussetzungen
Ihre Namensfürhung unterlag bisher einem ausländischen Recht und richtet sich nun aufgrund eines Statutenwechsels (z.B. Einbürgerung, Anerkennung als Flüchtling, Adoption) nach deutschem Recht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Angleichungserklärung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Nachweis des Statutenwechsels (z.B. Einbürgerungsurkunde, Reiseausweis für Ausländer)
- früherer Reisepass des ausländischen Staates (ggf. in Kopie)
- Geburtsurkunde im Original mit einer im Inland gefertigten deutschen Übersetzung
- ggf. Heiratsurkunde im Original mit einer im Inland gefertigten deutschen Übersetzung
Sämtliche Übersetzungen sind von im Inland beeidigten Übersetzern anzufertigen. Geeignete Übersetzer finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de.
Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Angleichungserklärung fallen Gebühren in Höhe von 25,90 Euro an. Die Bescheinigung über die Namensänderung kostet 13,00 Euro.
Rechtsgrundlage
Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).