Name des Kindes

  • Leistungsbeschreibung

    Möglichkeiten zur Namensführung des Kindes nach deutschem Recht:

    Familienname des Kindes

    • Eltern mit Ehenamen (§ 1616 BGB)
      Führen die Eltern einen Ehenamen, erhält das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.

    • Eltern ohne Ehenahmen und gemeinsamer Sorge (§ 1617 BGB)
      Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie gemeinsam den Namen des Kindes. Dieser Name kann der Familienname der Mutter oder der Familienname des Vaters sein. Die Namensbestimmung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesamt erfolgen.
      Ist dies nicht erfolgt, wird das Familiengericht über die ausstehende Bestimmung des Familiennamens unterrichtet. Dieses überträgt dann das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil.

    • Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge (§ 1617a BGB)
      Führen die Eltern des Kindes keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge einem Elternteil alleine zu (i.d.R. der Mutter), hält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt führt.
      Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind den namen des anderen Elternteils erteilen, wenn dieser der Namenserteilung einwilligt.

      Diese Namenserklärung ist gebührenpflichtig und kostet 24,00 Euro.

    • Möglichkeiten zur Namensführung nach ausländischem Recht (Art. 10 Abs. 3 EGBGB)
      Besitzt einer von beiden Elternteilen eine ausländische Staatsangehörigkeit, so besteht die Möglichkeit zu einer sogenannten Rechtswahl (Art. 10 Abs. 3 EGBGB). Die Namensführung des Kindes unterliegt dann den jeweiligen ausländischen Sachvorschriften.
      Die ausländische Staatsangehörigkeit des Elternteils muss in diesem Fall durch eine der folgenden Unterlagen nachgewiesen werden:

      > gültiger Reisepass
      > amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Uniuns, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder
      > Bescheinigung der zuständigen Behörde (Konsulat / Botschaft) des Heimatlandes

    Weitere Informationen erfragen Sie im Einzelfall bitte beim Standesamt.

    Vorname des Kindes

    Im deutschen Recht bestehen keine gesetzlichen Regelungen für die Vornamensführung. Die Sorgeberechtigten werden lediglich durch den von der Rechtsprechung geprägten Grundsatz, dass der Vorname das Wohl des Kindes nicht beeinträchtigen darf, in ihrer Wahl eingeschränkt. Geschlechtsneutrale Vornamen (z.B. Kim, Luka, Kai) benötigen zur Eintragung nicht eines weiteren geschlechtsspezifischen Vornamens. Ob der gewünschte Vorname Ihres Kindes eintragungsfähig ist, können Sie auf zahlreichen Internetplattformen herausfinden. Sollte der gewünschte Name dort nicht ermittelt werden können, wird in der Regel ein Vornamensgutachten der Universität Leipzig oder der Gesellschaft für deutsche Sprache e.V. gefordert.

    Der Vorname des Kindes muss spätestens binnen eines Monats nach der Geburt beim Standesamt angezeigt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann die Anzeige der Vornamen durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes erwirkt werden.

    Unterliegt das Recht der Vornamensführung ausländischem Recht, kann dieses weitere Beschränkungen hinsichtlich der Wahl der Vornamen enthalten.

  • Zuständige Stelle

    Zuständig ist das Geburts- oder Wohnsitzstandesamt.

    Zuständige Mitarbeiter beim Standesamt Koblenz

    Michael Gräf
    Standesbeamter
    Tel.: 0261/129 1777

    Eva Hermann
    Standesbeamtin
    Tel.: 0261/129 1773

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Die notwendigen Unterlagen erfragen Sie bitte beim zuständigen Standesamt.

  • Rechtsgrundlage

    §§ 1616 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 10 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch.


An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Mitarbeiter beim Standesamt Koblenz:

Michael Gräf
Standesbeamter
Tel.: 0261/129 1777

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