Wahl eines in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Namens

  • Leistungsbeschreibung

    Sofern Sie als deutscher Staatsangehöriger in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Familiennamen erworben haben (z.B. durch Geburt oder Eheschließung), der den deutschen Sachvorschriften nicht entspricht, können Sie diesen Familiennamen nach entsprechender Namenserklärung in Deutschland weiterführen.

    Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, Sie erklären ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll.

  • Zuständige Stelle

    Für die Aufnahme der Namenserklärung ist grundsätzlich das Standesamt Ihres Wohnsitzes zuständig. 


  • Voraussetzungen

    Unterliegt Ihr Name deutschem Recht (Sie sind deutsche*r Staatsangehörige*r), so können Sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in einem Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dieser nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • gültiger Personalausweis/Reisepass
    • Personenstandsurkunde des jeweiligen EU-Staates; ggf. mit deutscher Übersetzung
    • ggf. Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Es ist daher ratsam sich vorher beim Standesamt zu erkundigen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Namenserklärung werden Gebühren in Höhe von 24,00 Euro erhoben. Die Bescheinigung über die Namensänderung beläuft sich auf 12,00 Euro.

  • Rechtsgrundlage

    Artikel 48 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch.