Bescheinigung über eine Fehlgeburt (Sternenkinder)

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib weder das Herz geschlagen, noch die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat. Zudem muss das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm betragen. Sofern das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde, handelt es sich um ein tot geborenes Kindes. In diesem Fall erfolgt eine Beurkundung im Geburtenregister.

    Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregsiter beurkundet.  Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf Antrag eine Bescheinigung nach Anlage 13 der Personenstandsverordnung (PStV) vom Standesamt zu erhalten, die aber keine Personenstandsurkunde darstellt und somit inhaltlich auch keine Rechtswirkungen entfalten kann; dies gilt insbesondere auch für den Bezug öffentlicher Leistungen. Die Ausstellung einer Bescheinigung bezieht sich auch auf Fälle, die vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bereits eingetreten sind.

    Der Antrag ist beim zuständigen Standesamt zu stellen.

  • Zuständige Stelle

    Zuständig für die Ausstellung ist das Standesamt, in dessen Bezirk sich die Fehlgeburt ereignet hat. 

    Zuständige Mitarbeiter beim Standeamt Koblenz

    Michael Gräf
    Standesbeamter
    Tel.: 0261/129 1777

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    bei verheirateten Eltern:

    • gültige Personalausweise bzw. Reisepässe
    • Eheurkunde im Original

    bei einer ledigen/geschiedenen Mutter:

    • Personalausweis
    • ggf. Geburtsurkunde

    Sofern der Vater in die Bescheinigung aufgenommen werden soll, muss dieser den Antrag auf Ausstellung der Bescheingiung mit unterschreiben. Eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht erforderlich!

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Bescheinigung wird gebührenfrei ausgestellt.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Eine Frist ist nicht zu beachten.

    Die Ausstellung einer Bescheinigung bezieht sich auch auf Fälle, die vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (07.05.2013) eingetreten sind.

  • Rechtsgrundlage

    § 31 Personenstandsverordnung (PStV)


Zuständige Abteilungen