Bestattungsgenehmigung
Leistungsbeschreibung
Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen der öffentlichen Belange nicht entgegenstehen. Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden.
Sofern eine Bestattung auf einem der Koblenzer Friedhöfe erfolgen soll, bedarf dies der Genehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde. Eine Genehmigung wird ebenfalls benötigt, sofern die Einäscherung im Krematorium Koblenz erolgt und die Urne auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Koblenz beigesetz wird.
In der Regel erledigt das beauftragte Bestattungsunternehmen alle anstehenden Behördengänge.
Zuständige Stelle
Die Bestattungsgenehmigung wird von der örtlichen Ordnungsbehörde erteilt. Bei der Stadt Koblenz wird diese Aufgabe vom Standesamt wahrgenommen.
Zuständige Mitarbeiter:
Torben Klingel
Standesbeamter
Tel.: 0261/129 1775Welche Unterlagen werden benötigt?
- nicht-vertraulicher Teil der Todesbescheinigung
- Sterbeurkunde / Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung
- ggf. Genehmigung der Bestattung durch die zuständige Staatsanwaltschaft (Beerdigungsschein)
Welche Gebühren fallen an?
Für die Ausstellung der Bestattungsgenehmigung werden Gebühren in Höhe von 19,00 Euro erhoben. Die etwaige Genehmigung zur Verlängerung der Bestattungfrist beläfugt sich auf 24,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Bestattungsfrist kann unter bestimmten Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag verlängert werden.
Rechtsgrundlage
- Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG)
- Landesverordnung zur Durchfürhung des Bestattungsgesetzes (DVO-BestG)