Abwasserbeseitigungsgebühr (Schmutzwasser)
Leistungsbeschreibung
Für das Einleiten von Schmutzwasser eines Grundstückes in die städtischen Einrichtungen zur Abwasserentsorgung werden Abwasserbeseitigungsgebühren berechnet. Die Festsetzung der Gebühr durch das Kämmerei- und Steueramt erfolgt im Namen und im Auftrag des Eigenbetrieb Stadtentwässerung.
Anschluss- und Benutzungszwang / grundsätzliche Berechnung
Grundsätzlich hat die Grundstücksentwässerung über die städtischen Einrichtungen zur Abwasserentsorgung zu erfolgen.; Berechnungsgrundlage:;vom Versorgungsunternehmen für Frischwasser abgerechnete Wassermenge und/oder aus privaten Wasserversorgungsanlagen (Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen etc.) entnommene Wassermenge:;bei Kanalanschluss: - 10 %;bei wasserdichter Grube: -(10% + 5%); Soweit eine größere Wassermenge als die v. g. Prozentsätze nicht in die Kanalisation/die Grube eingeleitet wird, so kann dies auf Antrag und Nachweis über die gesamte nicht eingeleitete Wassermenge (Wasseruhr)anstelle des pauschalen Betrages abgesetzt werden.Berechnung Kleinkläranlagen
Die Gebühr bei Kleinkläranlagen wird entsprechend ihrer technischen Ausgestaltung entweder wie bei wasserdichten Gruben, nach der Menge des abgefahrenen Fäkalschlammes oder nach der Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen (Abwasserabgabe) berechnet.Widerspruch gegen die Festsetzung
Soweit der Abgabenschuldner mit der Festsetzung der Abgaben nicht einverstanden ist, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Kämmerei und Steueramt schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Alternativ kann der Widerspruch auch bei dem bei der Stadtverwaltung Koblenz gebildeten Stadtrechtsausschuss, 56068 Koblenz, Rathaus, Willi-Hörter-Platz 1, eingelegt werden.Welche Gebühren fallen an?
Schmutzwasser: 1,95 Euro/cbm
Fäkalschlamm: 25,56 Euro/cbm
Abwasserabgabe/Kleineinleiter: 17,90 Euro/Person/Jahr
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Zahlungstermine werden im Abgabenbescheid angegeben.
Änderungen bezüglich der gebührenrelevanten Umstände sind vom Grundstückseigentümer innerhalb eines Monates mitzuteilen.
Rechtsgrundlage