Landwirtschaftskammerbeitrag

  • Leistungsbeschreibung

    Grundsätzlich wird für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Einstufung in Grundsteuer A) ein Landwirtschaftskammerbeitrag entsprechend dem Grundsteuermessbetrag des Grundstückes erhoben. Die Festsetzung erfolgt durch das Kämmerei- und Steueramt.

    Der Hebesatz beträgt 105 v.H.

    Widerspruch gegen die Festsetzung
    Soweit der Steuerschuldner mit der Festsetzung der Steuer nicht einverstanden ist, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Kämmerei und Steueramt schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Alternativ kann der Widerspruch auch bei dem bei der Stadtverwaltung Koblenz gebildeten Stadtrechtsausschuss, 56068 Koblenz, Rathaus, Willi-Hörter-Platz 1, eingelegt werden. Die Einlegung des Widerspruches per E-Mail ist unzulässig.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Zahlungstermine werden im Abgabenbescheid angegeben.