Straßenreinigungsgebühren festsetzen
Leistungsbeschreibung
Den Städten und Gemeinden wird gem. § 17 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz die öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt, die Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu reinigen bzw. im Winter von Schnee und Eis zu befreien. Die Stadt Koblenz ist berechtigt, durch Satzung den Eigentümern oder Besitzern der an die Straße angrenzenden oder durch die Straße erschlossenen Grundstücke die Reinigungspflicht und den Winterdienst ganz oder teilweise aufzuerlegen.
Die Gemeinde kann die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke ganz oder teilweise zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung heranziehen
Die Straßenreinigungsgebühr wird hierbei entsprechend den Vorgaben der Straßenreinigungssatzung (Verkehrsklasse der Straße und Reinigungshäufigkeit) in Verbindung mit der Veranlagungsfläche berechnet. Gebührenschuldner ist grundsätzlich der Abgabenpflichtige.
Flächenberechnung
Grundsätzlich errechnet sich die Veranlagungsfläche wie folgt:
Frontmeter des Grundstücks x halbe Straßenbreite (halbe Entfernung der gegenüberliegenden Grundstücke)
Soweit die Satzung eine Reinigung ohne Gehwege vorsieht, bleiben diese bei der v.g. Berechnung unberücksichtigt.
Welche Gebühren fallen an?
Die aktuell geltenden Straßenreinigungsgebühren für den Stadtraum Koblenz finden Sie in unserer Satzung.
Bitte nutzen Sie folgenden Link dazu:
Welche Fristen muss ich beachten?
Änderungen gebührenrelevanter Umstände
Änderungen bezüglich gebührenrelevanter Umstände sind vom Gebührenschuldner innerhalb eines Monats mitzuteilen.Zahlungsfrist
Die Zahlungstermine werden im Abgabenbescheid angegeben.Widerspruchsfrist
Sofern der Gebührenschuldner mit der Festsetzung der Gebühr nicht einverstanden ist, kann er binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines Bescheides bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich oder zur Niederschrift, Widerspruch erheben. Alternativ kann der Widerspruch auch bei dem bei der Stadtverwaltung Koblenz gebildeten Stadtrechtsausschuss, 56068 Koblenz, Rathaus, Willi-Hörter-Platz 1, eingelegt werden. Die Einlegung eines Widerspruchs per E-Mail ist unzulässig.Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz
Online-Formulare:
Grundbesitzabgaben: Übernahmeerklärung
Grundbesitzabgaben: Änderung Bekanntgabebevollmächtigte / Zustellbevollmächtigte
PDF-Formulare:
SEPA-Lastschriftmandat Grundbesitzabgaben
Grundbesitzabgaben: Übernahmeerklärung Gesamterwerb Grundsteuer und Gebühren
Grundbesitzabgaben: Übernahmeerklärung nur für die Gebühren