Stellvertretungserlaubnis für ein Prostiutionsgewerbe beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis.

    Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes durch eine oder auch mehrere zur Stellvertretung berufene Person(en) betreiben.  Hierfür müssen Sie für jede zur Stellvertretung bestimmte Person eine Stellvertretererlaubnis beantragen.

    Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet erteilt werden.

    Ein Antrag auf Stellvertretungserlaubnis wird bei Unzuverlässigkeit der zur Stellvertretung benannten Person abgelehnt.

  • Voraussetzungen

    • gültige Erlaubnis oder entsprechende AntragsID für einen Online-Antrag gem. § 12 ProstSchG für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
    • Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
    • Für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Ggf. Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) des Betreibers des Prostitutionsgewerbes
    • Name und Vorname der zu überprüfenden Person.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • Prostitutionsgewerbe Betrieb Stellvertretung Erlaubnis
    • Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung ist erlaubnispflichtig
    • Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden
    • zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht