Kraftfahrzeug Außerbetriebsetzung zwangsweise
Leistungsbeschreibung
Wird ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr betrieben, das nicht den geltenden Vorschriften entspricht, kann die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde, Polizei, Ordnungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
Wurde ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, darf keine Fahrt mehr mit dem Fahrzeug unternommen werden.
Teaser
Verfahrensablauf
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage
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Ansprechpartner: +49 261 129-4420