Geburtenregister Änderung der Geschlechtseintragung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn bei Ihnen eine biologisch bedingte Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt, und diese durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt ist, können Sie beim Standesamt den Geschlechtseintrag in Ihrem Geburtenregister und Ihre Vornamen ändern.

    Ihnen stehen dann die Möglichkeiten offen, den Geschlechtseintrag männlich, weiblich oder divers zu wählen beziehungsweise den Geschlechtseintrag im Register offen zu lassen.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Bürgerinnen und Bürger, bei welchen die weitere Geschlechtsentwicklung nicht zu einer Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter führt, oder bei welchen die Zuordnung nach der Geburt nicht oder unrichtig erfolgte, haben die Möglichkeit, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt die Zuordnung im Geburtseintrag eintragen bzw. ändern zu lassen.

    Um die Abbildung der Geschlechtsidentität im Geburtenregister zu gewährleisten, haben betroffene Personen die Möglickeit, den Geburtseintrag durch Erklärung zu ändern. Die betroffene Person kann dabei zwischen den Angaben "weiblich" und "männlich" sowie der Bezeichnung "divers" und dem Streichen der Angabe zum Geschlecht wählen. Parallel können in der Erklärung die Vornamen angepasst werden.


    Die Erklärungsmöglichkeit erstreckt sich für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, wenn Sie folgendem Personenkreis angehören

    • Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
    • Staatenlose oder heimatlose Ausländer, wenn Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
    • Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge, wenn Sie ihren Wohnsitz im Inland haben
    • Ausländer, deren Heimatrecht keine vergleichbare Regelung kennt, wenn sie
      • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen
      • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhalten oder
      • eine Blaue Karte EU besitzen
  • Teaser

    Bei Ihnen liegt eine biologisch bedingte Variante der Geschlechtsentwicklung vor und diese wurde ärztlich bescheinigt? Dann können Sie den Geschlechtseintrag in Ihrem Geburtenregister und Ihre Vornamen beim Standesamt ändern lassen.

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Zuständig für die Aufnahme der Erklärung ist jedes Standesamt. Die Wirksamkeit der Erklärung ist von der förmlichen Entgegennahme des jeweils zuständigen Standesamts abhängig.

    Die Erkärung kann von Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres selbst abgegeben werden. Vor Eintritt der Volljährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolderlich. Die fehlende Zustimmung kann gegebenenfalls durch das Familiengericht ersetzt werden. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres oder für ein geschäftsunfähiges Kind kann die Erkälrung nur durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Eine einmal vorgenommene Eintragung kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wieder geändert werden.

  • Zuständige Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Zuständig für die Aufnahme der Erklärung ist jedes Standesamt. Die Wirksamkeit der Erklärung ist von der förmlichen Entgegennahme des jeweils zuständigen Standesamts abhängig.

  • Voraussetzungen

    Folgendes müssen Sie beachten:

    • Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, sowie für Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden.
    • Es ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die eine Variante der Geschlechtsentwicklung aus biologischen Gründen (Intersexualität) bestätigt; das heißt dass Sie biologisch weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können.
    • Die ärztliche Bescheinigung kann durch eine eidesstattliche Versicherung der betroffenen Person ersetzt werden, wenn sie über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen und wenn aufgrund der Behandlung das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann.
    • Für eine geschäftsunfähige Person und ein Kind unter 14 Jahren kann der Antrag nur vom gesetzlichen Vertreter gestellt werden; eine beschränkt geschäftsfähige Person benötigt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
    • Für transsexuelle Personen steht diese Möglichkeit nicht zur Verfügung. Die Änderung von Namen und Geschlechtseintrag bei diesem Personenkreis richtet sich nach dem Transsexuellengesetz.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Pass oder Personalausweis,
    • Geburtsurkunde,
    • ärztliche Bescheinigung.
    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Für die Erklärung werden grundsätzlich folgende Unterlagen benötigt:

    • gültiges Ausweisdokment
      • z.B. Personalausweis, Reisepass mit Aufenthaltstitel, Reiseausweis für Ausländer mit Aufenthaltstitel etc.
    • Geburtsurkunde im Original
    • ggf. Heiratsurkunde im Original
    • ärztliche Bescheinigung im Original
      • die Bescheinigung muss keine genaue Diagnose erhalten; vielmehr genügt das Attest des Arztes, dass die die betroffene Person eine Variante der Geschlechtsentwicklung aufweist

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Es ist daher ratsam, sich vorab beim jeweiligen Standesamt zu informieren. 

  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: 25,90 €
    Vorkasse: Nein
    Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zum Geschlecht oder zum Vornamen

    Gebühr: 13,00 €
    Vorkasse: Nein
    Ausstellung einer neuen Urkunde (nur durch das Geburtsstandesamt)

    Gebühr: 6,50 €
    Vorkasse: Nein
    Jede weitere gleichzeitig beantragte und im selben Arbeitsgang hergestellte Urkunde

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung, das Ihr Geburtenregister führt.

Sie können sich aber auch an das Standesamt des Wohnsitzes wenden. In diesem Fall wird die Erklärung dort aufgenommen und das Standesamt der Geburt geschickt, von dem Sie dann eine neue Geburtsurkunde erhalten können.

Ist Ihre Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das Ihr Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes bzw. des letzten Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

Ansprechpartner beim Standesamt Koblenz

Rainer Adamy
Standesbeamter
Tel.: 0261/129 1751

Zuständige Abteilungen