Jugendjagdschein-Jahresjagdschein verlängern lassen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie in Deutschland die Jagd ausüben möchten, Sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann Ihnen nur ein auf Ihren Namen lautender Jugendjagdschein erteilt werden. Sind Sie bereits in Besitz eines Jahresjagdscheins für Jugendliche, dessen Gültigkeit jedoch abgelaufen ist, können Sie eine Verlängerung beantragen.

  • Teaser

    Wenn die Gültigkeit Ihres Jahresjagdscheins für Jugendliche abläuft oder bereits abgelaufen ist und Sie weiter die Jagd ausüben möchten, müssen Sie diesen verlängern lassen.

  • Verfahrensablauf

    Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

    Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

    Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Jugendjagdschein erteilt.

  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.

  • Voraussetzungen

    • bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • körperliche Eignung
    • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
    • bereits erteilter Jugendjagdschein
    • Einwilligung der Erziehungsberechtigten
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Jagdschein
    • gegebenenfalls aktuelles Lichtbild
    • Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
    • Einwilligung der sorgeberechtigten Person
  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein
    https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-JagdVwGebVRPV5Anlage
    Die Gebührenhöhe hängt von der Gültigkeitsdauer ab. Mit der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines wird eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Jahresjagdschein für Jugendliche gilt für höchstens zwei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03..

  • Rechtsgrundlage

    § 15 Absatz 1  - 3 und 5 sowie  § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch

  • Anträge / Formulare

    Schriftform erforderlich: ja

    Formlose Antragsstellung möglich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Online-Dienste vorhanden: ja

  • Was sollte ich noch wissen?

    Der Jugendjagdschein berechtigt Sie nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung einer sorgeberechtigten Person oder einer von der sorgeberechtigten Person schriftlich beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.

    Der Jugendjagdschein berechtigt Sie nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.


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An wen muss ich mich wenden?

Die für Ihren Wohnsitz zuständige untere Jagdbehörde.

Zuständige Abteilungen