Ausländerjugendfalknerjagdschein - Tagesjagdschein nach Einziehung erneut beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie in Deutschland die Beizjagd ausüben möchten, Sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann Ihnen nur ein auf Ihren Namen lautender Jugendfalknerjagdschein erteilt werden. Wenn Ihnen der deutsche Falknertagesjagdschein für ausländische Jugendliche entzogen wurde, können Sie diesen nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist bei der Behörde, die Ihnen den Jagdschein entzogen hat, erneut beantragen.

  • Teaser

    Wenn Ihnen der Tagesjagdschein für ausländische Jugendfalkner von der ausstellenden Behörde entzogen wurde, können Sie ihn nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist erneut beantragen.

  • Verfahrensablauf

    Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

    Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

    Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerjugendfalknerjagdschein erteilt.

  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.

  • Voraussetzungen

    • bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • körperliche Eignung
    • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
    • bereits erteilter Jugendfalknerjagdschein wurde entzogen
    • Einwilligung der Erziehungsberechtigten
    • verstrichene Sperrfrist
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • gegebenenfalls aktuelles Lichtbild
    • Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
    • Einwilligung der sorgeberechtigten Person
  • Welche Gebühren fallen an?

    Verwaltungsgebühr: 8,50 €
    Vorkasse: Nein
    https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-JagdVwGebVRPV5Anlage
    Mit der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines wird eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Schriftform erforderlich: ja

    Formlose Antragsstellung möglich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Online-Dienste vorhanden: ja

  • Rechtsgrundlage

    § 15 Absatz 1 - 7 und § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch


Ihr Anliegen direkt online starten

An wen muss ich mich wenden?

Die untere Jagdbehörde, die den Jagdschein entzogen hat.

Zuständige Abteilungen