Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Leistungsbeschreibung
Ausländische Entscheidungen in Ehesachen, sprich ausländische Scheidungsurteile bzw. Scheidungsbeschlüsse, entfalten ihre direkte Rechtswirkung nach dem Grundsatz des Staats- und Völkerrechtes ausschließlich im Gebiet des Staates, in dem die Entscheidung erlassen wurde. Sofern eine im Ausland erfolgte Ehescheidung hier nicht anerkannt worden ist, besteht die Ehe für den deutschen Rechtsbereich weiter fort. Für ein entsprechendes Anerkennungsverfahren ist das Oberlandesgericht Koblenz zuständig. Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen kann über das Standesamt gestellt werden. Das Standesamt erteilt ebenfalls Informationen über die notwendigen Unterlagen.
Mit der Anerkennung der ausländischen Entscheidung durch das Oberlandesgericht Koblenz gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung, als geschieden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für alle deutschen Gerichte und Behörden bindend.
Ausnahmen:
- Entscheidungen eines EU-Mitgliedstaates
Entscheidungen in Ehesachen, die aufgrund einer Entscheidung eines Gerichtes oder einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ergangen sind, werden in anderen Mitgliedstaaten regelmäßig anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf. Von der Wirksamkeit der Entscheidung kann ausgegangen werden, wenn diese unanfechtbar ist und eine Bescheinigung nach Artikel 39 der Brüssel IIa-Verordnung vorgelegt wird.
Die vorgenannten Angaben gelten seit dem 01.03.2001 für Entscheidungen folgender Staaten: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich
seit 01.05.2004 (EU-Osterweiterung): Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
seit 01.01.2007: Bulgarien und Rumänien
seit 01.07.2013: Kroatien
Sofern die Entscheidung in dem jeweiligen Land vor dem genannten Zeitpunkt erlassen wurde, ist ein förmliches Anerkennungsverfahren beim Oberlandesgericht erforderlich. - Heimatstaatentscheidungen
Hat bei ausländischen Entscheidungen in Ehesachen ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich angehört haben, so bedarf es keiner förmlichen Anerkennung. Diese sogenannten "Heimatstaatentscheidungen" werden von jeder deutschen Stelle (Behörde, Versicherung etc) inzident in eigener Zuständigkeit überprüft. Die Entscheidungen der Behörde haben jedoch keine Außenwirkung sondern gelten jeweils für den inneren Dienst- bzw. Geschäftsbereich.
Sofern Sie ein rechtliches Interesse (z.B. melde- oder steuerrechtliche Angelegenheiten) an der förmlichen Anerkennung haben, kann stets ein Antrag auf Anerkennung der ausländischen Entscheidung beim Oberlandesgericht gestellt werden. Eine etwaige Entscheidung hätte dann wiederum Bindungswirkung für alle deutschen Gerichte und Behörden.
- Entscheidungen eines EU-Mitgliedstaates
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Anerkennung einer Ausländischen Entscheidung eigenverantwortlich beim Oberlandesgericht Koblenz stellen. Nähere Informationen und ein Antragsformular finden Sie hier.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit den Antrag über das Standesamt zu stellen. Das Standesamt gibt Ihnen im Vorfeld Auskunft über die notwendigen Unterlagen, prüft diese im Anschluss auf Vollständigkeit, bereitet den Antrag vor und ist im Verfahren Ansprechpartner für das Oberlandesgericht. Gerade in komplexeren Angelegenheiten ist dies von Vorteil.
Sofern die notwendigen Unterlagen und Angaben vorliegen ergeht nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens durch das Oberlandesgericht eine schriftliche Entscheidung. Diese Entscheidung gilt als Nachweis der Anerkennung der ausländischen Entscheidung.
Zuständige Stelle
Zuständig für das Anerkennungsverfahren ist:
Präsident des
Oberlandesgerichts Koblenz
Stresemannstraße 1
56068 KoblenzBei der Vorbereitung und Erstellung des Antrages ist das Standesamt Koblenz gerne behilflich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die erforderlichen Unterlagen können von Scheidungsstaat zu Scheidungsstaat stark variieren. Auch auch diesem Grund ist es sinnvoll sich vorab mit dem Standesamt in Verbindung zu setzen. Grundsätzlich sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- vollständige Ausfertigung der ausländischen Entscheidung (Scheidungsurteil oder Scheidungsurkunde) nebst einen Nachweis über die Rechtskraft der Entscheidung (etwa Rechtskraftvermerk auf Scheidungsurteil oder gesonderte Bescheinigung über die Unanfechtbarkeit der Entscheidung)
- Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe; sofern die ausländische Entscheidung in einem deutschen Personenstandsregister auf Antrag nachbeurkundet wurde, ist die Vorlage eines Auszuges aus dem Eheregisters bzw. einer Eheurkunde erforderlich
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) der antragstellenden Person in Form einer amtlich beglaubigten Kopie (die Beglaubigung kann vom Standesamt vorgenommen werden)
- aktueller Einkommensnachweis (des Antragsmonats; hilfsweise des Vormonats)
- aktuelle und vollständige Anschrift des früheren Ehegatten
Sämtliche Urkunden und Urteile sind im Original vorzulegen. Ausländische Dokumente, deren Wortlaut ausschließlich in fremder Sprache abgefasst sind, bedürfen zudem einer deutschen Übersetzung. Die Übersetzungen müssen von einem von einer deutschen Landesjustizverwaltung ermächtigtem Übersetzer erstellt werden. Geeignete Übersetzer finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de.
Urkunden bestimmter ausländischer Staaten werden in Deutschland nur akzeptiert, wenn Sie mit einer bestimmten Art der Überbeglaubigung bzw. Echtheitsbestätigung versehen sind. In Betracht kommt hier die Überbeglaubigung in Form eines Legalisationsvermerkes oder der Apostille. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auch beim Standesamt.
Hinweis zur Adresse des früheren Ehegatten:
Bevor eine endgültige Entscheidung durch das Oberlandesgericht erlassen werden kann, ist dem nicht antragstellenden früheren Ehegatten in dem Anerkennungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren. Dies erfolg regelmäßig auf schriftlichem Weg (auch im Ausland). Sollte die vollständige und zustellfähige Anschrift des früheren Ehegatte nicht bekannt sein, so hat der Antragsteller alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen um die erforderlichen Informationen beizubringen. Dies können z.B. Ermittlungen über Verwandte, Bekannte, ehemalige Nachbarn oder auch über den im Scheidungsverfahren betrauten Rechtsanwalt der Gegenpartei sein.Welche Gebühren fallen an?
Für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen, wird durch das Oberlandesgericht eine Gebühr von 15,00 Euro bis 305,00 Euro erhoben. Bei der Gebührenfestsetzung sind unter anderem die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zum Zeitpunk der Antragstellung sowie Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung zu berücksichtigen. Aus diesem Grund soll dem Antrag auch ein aktueller Einkommensnachweis beigefügt werden.
Sofern der Antrag über das Standesamt gestellt wird, wird dort zusätzlich eine Gebühr zwischen 25,00 Euro und 100,00 Euro erhoben. Dies ist unter anderem abhängig davon, ob die Antragstellung im Zusammenhang mit einer personenstandsrechtlichen Beurkundung erfolgt oder nicht.
Bei Ihrer Vorsprache können wir Sie über die etwaige Höhe der Gebühren informieren.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), insbesondere §§ 107, 109 und 98.
- Landesverordnung-RLP über die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (AuslEheEBefÜV)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere Artikel 17, 14 alte Fassung und Artikel 17 neue Fassung
- Verordnung (EG) Nr. 1259/2010 des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 20.12.2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich auf die Ehescheidung und Trennung ohne die Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-Verordnung), insbesondere Artikel 5 und 8 (lit. a-c) sowie Erwägungsgrund Nummer 21
- Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-Verordnung)
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG)
- Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung