Auskunft von Vergleichskaufpreisen aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses beantragen
Leistungsbeschreibung
Grundlage aller Analysen der amtlichen Wertermittlung über den Immobilienmarkt in Rheinland-Pfalz ist die Kaufpreissammlung, die entsprechend Baugesetzbuch (BauGB) von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte geführt wird. Alle Kaufverträge über Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte usw. sind von den Notaren dem jeweils örtlich zuständigen Gutachterausschuss zu übersenden. Die Daten aus den Kaufverträgen werden durch weitere Angaben, z. B. aus dem amtlichen Liegenschaftskataster oder aus den jeweiligen Flächennutzungs- und Bebauungsplänen ergänzt und in der Kaufpreissammlung erfasst.
Daher liegen stets aktuelle und zuverlässige Basisdaten für die Analyse des Grundstücksmarktes vor. Die Basisdaten stehen dem zuständigen Gutachterausschuss für die Ermittlung der Bodenrichtwerte, die Erstellung von Verkehrswertgutachten und die Ermittlung sonstiger wertrelevanter Daten (z. B. Grundstücksmarktberichte) zur Verfügung.Die Daten der Kaufpreissammlung können darüber hinaus unter differenzierter Beachtung des Datenschutzes auch anderen Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen, zertifizierten Sachverständigen und öffentlich bestellten und vereidigten, sowie sonstigen Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden.
Privatpersonen können ebenfalls, bei Nachweis eines berechtigten Interesses, anonymisierte (nicht grundstücksbezogene) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten. Dabei wird sichergestellt, dass die Auskünfte keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten ermöglichen.
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzGemäß § 195 BauGB sind alle Stellen, die Rechtsgeschäfte an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten beurkunden (Notare, Amtsgerichte etc.), verpflichtet, diese Verträge dem Gutachterausschuss in Abschrift zu übersenden. Diese Verträge werden nach bestimmten Kriterien ausgewertet und bilden mit ergänzenden Informationen die Kaufpreissammlung. Diese ergänzenden Informationen werden z. B. vom Käufer mittels Fragebogen erhoben oder von den zuständigen Stellen erfragt (z. B. Daten zur Bauleitplanung, sonstige rechtliche Festsetzungen, Bauakten). Die Kaufpreissammlung bildet eine wichtige Informationsquelle, auf die sich der Gutachterausschuss bei der Erstellung von Verkehrswertgutachten sowie bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstiger zur Wertermittlung erforderlicher Daten stützt.
Gemäß § 14 Gutachterausschussverordnung Rheinland-Pfalz sind grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung an
- öffentliche Stellen nach § 2 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) und nach § 2 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes,
- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und
- Sachverständige für Grundstückswertermittlung mit einer Zertifizierung durch eine hierzu nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. 1 S. 2625) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierte Stelle nach DIN EN ISO/IEC 17024,
zu erteilen, soweit diese ein berechtigtes Interesse darlegen und die sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet erscheint. Der Antrag auf Erteilung einer Auskunft ist schriftlich mit Angabe des Verwendungszwecks bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu stellen. Die Stelle oder Person, der die Auskunft erteilt wird, darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind.
Anderen Stellen und Personen sind nach Maßgabe des vorgenannten Absatzes Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur in anonymisierter Form zu erteilen.Teaser
Sie möchten ein bebautes Grundstück erwerben und sich über das Preisgefüge entsprechender Grundstücke informieren? Dann liegt ein berechtigtes Interesse vor und Sie können eine entsprechende Auskunft aus der Kaufpreissammlung erhalten.
Verfahrensablauf
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Gutachterausschusses für Grundstückswerte.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Auskunft aus der Kaufpreissammlung sind, dass
- Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen können.
- die schutzwürdigen Interessen Dritter gewahrt bleiben.
- Sie die Daten sachgerecht nur für den angegebenen Zweck verwenden und.
- Sie die Daten nicht an Dritte weitergeben.
Von einem berechtigten Interesse wird insbesondere ausgegangen, wenn Behörden oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bzw. zertifizierte Sachverständige mit einer Wertermittlung im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung befasst sind.
Grundstücksbezogene Auskünfte erhalten nur
- öffentliche Stellen,
- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und
- Sachverständige für Immobilienbewertung mit einer Zertifizierung durch eine hierzu nach dem Akkreditierungstellengesetz akkreditierte Stelle nach DIN EN ISO/IEC 17024.
Anderen Personen und Stellen werden im Einzelfall auf schriftlichen Antrag nur solche Auskünfte erteilt, die keine Rückschlüsse auf die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten ermöglichen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das online abrufbare Antragsformular (ggf. ergänzt durch weitere Unterlagen) oder ein schriftlicher Antrag, der inhaltlich dem Onlineformular entsprechen sollte.
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzAnträge auf Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- konkrete Angabe des Zeitraums auf den sich die Auskunft bezieht,
- konkrete Angabe des Teilmarkts (Wohnungseigentum, EZFH, LuF, MFH, DHH, REH, etc.),
- konkrete Angabe des räumlichen Umfangs der Daten (gesamtes Stadtgebiet, ein oder mehrere Stadtteil(e), eine oder mehrere Straße(n), eine oder mehrere Bodenrichtwertzone(n) etc. ),
- Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes und der Verwendung der Daten,
- bei erstmaligem Antrag einer nicht anonymisierten Auskunft ist die erforderliche Eignung (Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 / Sachverständigennachweis) beizufügen.
Welche Gebühren fallen an?
Für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden zur Zeit mindestens 45,00 Euro fällig.
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzDie Gebühr für eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung kann dem Besonderen Gebührenverzeichnis unter Punkt Nr. 27 entnommen werden (siehe beigefügtes PDF-Dokument).
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Schriftliche Antragstellung notwendig.
Was sollte ich noch wissen?
Unter den nachfolgenden Links finden Sie weitere Informationen:
Kurztext
Beim Nachweis eines berechtigten Interesses können die Daten der Kaufpreissammlung unter differenzierter Beachtung des Datenschutzes Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen und Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Andere Stellen und Personen erhalten grundsätzlich nur anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, die keine Rückschlüsse auf die jeweiligen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der übermittelten Vergleichsobjekte ermöglichen.
Typisierung
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