Besondere Meldepflicht
Beschreibung
Sobald ein Aufenthalt, zum Beispiel in einer Beherbergungsstätte, die Dauer von sechs Monaten überschreitet, muss eine Anmeldung bei der Meldebehörde erfolgen. Wer keine Wohnung innerhalb Deutschlands hat, muss sich bereits nach drei Monaten anmelden. Wer in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen wird oder einzieht, muss sich nur anmelden wenn der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.