Haus- und Familienblätter, Einwohnermeldekartei - Die Polizeilichen Meldeunterlagen
Administrative Initiativen zur (statistischen) Erfassung der Bevölkerung, z.B. durch Zählung der Feuerstellen und Anlegung von Bürgerlisten, gab es bereits im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit. Ab dem 19. Jahrhundert wurde die Zivilbevölkerung in regelmäßigen Abständen, meist alle drei Jahre, durch Volkszählungen (Zensus) dokumentiert. Im Stadtarchiv Koblenz haben sich u.a. Bürger- und Einwohnerlisten aus dem 15., 16. und 18. Jahrhundert[1] sowie aus den Jahren 1802/1803, 1813, 1818, 1841, 1850 und 1864 erhalten.[2] Diese stellen für die Nachwelt wichtige und aussagekräftige ‚Momentaufnahmen‘ aus ihren jeweiligen Entstehungsjahren zur Verfügung, die Rekonstruktion zusammenhängender Zu-, Um- und Abzugsbewegungen oder die Erfassung von Einwohnern und/oder Reisenden mit nur kurzer Aufenthaltsdauer können sie naturgemäß nicht leisten. Die Anfänge eines modernen Einwohnermeldewesens reichen bis weit ins frühe 19. Jahrhundert zurück und sogar darüber hinaus. Bereits ein französisches Gesetz vom Oktober 1795 regelte den Zuzug und die Niederlassung von Bürgern und schrieb die ordnungsgemäße Abmeldung beim ‚Maire‘ (Bürgermeister) des bisherigen und die Beantragung der Aufnahme beim ‚Maire‘ des neuen Wohnortes vor.[3] Seit preußischer Zeit fiel das Meldewesen, in Koblenz wie andernorts, in den Zuständigkeitsbereich der Ortspolizeiverwaltung. Von 1818 bis Ende 1851 in kommunaler Verantwortung, war diese zum 1. Januar 1852 durch Verfügung des preußischen Innenministeriums der Stadt entzogen und verstaatlicht worden.[4] Bis auf eine kurze Spanne von elf Jahren zwischen 1919 und 1930 blieb die Polizeiverwaltung von diesem Zeitpunkt an eine staatliche Angelegenheit.[5] Zunächst wurden ausschließlich Reisende zum Zweck der Gefahrenabwehr polizeilich registriert. Bereits das „Allgemeine Paß-Edikt für die Preußische Monarchie vom 22. Juni 1817“ erlaubte die Einreise in die Preußischen Staaten nur nach Vorlage eines gültigen Passes.[6] Auch nach Einführung der Passfreiheit und der Freizügigkeit im Jahr 1867 blieben die Vorschriften über die ‚Fremdenmeldung‘ bestehen.[7] Diese wurde entweder als „Meldung Reisender und Führung von Fremdenbüchern durch die Gastwirthe oder als Meldung der An-, Ab- und Umzüge in einer Gemeinde durch Polizeiverordnungen“ geregelt.[8] Um über die alle drei Jahre stattfindende „specielle Bevölkerungs-Aufnahme (…) zu genauer Feststellung der Wohnungs- und Aufenthaltsverhältnisse der Einwohnerschaft“ hinaus einen möglichst lückenlosen Nachweis über den jeweiligen Aufenthaltsort aller Bürgerinnen und Bürger zu erhalten, verpflichtete die „Ministerial- und Regierungs-Verordnung vom 12. April 1838“ auch die ortsansässigen Einwohner zur unverzüglichen polizeilichen Ab- und Anmeldung im Fall eines Wohnort- oder Wohnungswechsels. Die Anmeldung am neuen Wohnort bzw. unter der neuen Adresse hatte durch Vorlage der Abmeldebescheinigung (Abzugs-Attest) und Ausfüllen von vorgedruckten Einwohner-Meldezetteln innerhalb von drei Tagen zu geschehen.[9] Die Anlage der heute im Stadtarchiv Koblenz als Bestand 623,8 erhaltenen systematischen polizeilichen Meldeunterlagen, der sogenannten ‚Haus- und Familienblätter‘, durch die Königliche Polizeidirektion fällt in den Zeitraum zwischen 1900 und 1905 und dürfte auf drei kurz hintereinander für den Stadtkreis Koblenz erlassene Polizei-Verordnungen bezüglich des Einwohnermeldewesens zurückgehen.[10] Zu diesem Zeitpunkt war Koblenz in drei Polizei-Reviere eingeteilt: Zum Polizei-Revier 1 (nördlicher Stadtteil) gehörten die Altstadt sowie Koblenz-Lützel und Koblenz-Neuendorf, das zweite Revier (östlicher Stadtteil) umfasste im Wesentlichen das am Rhein gelegene Areal bis zum „Eisenbahnkörper auf dem Oberwerth“, in die Zuständigkeit des Polizei-Reviers 3 (westlicher Stadtteil) fielen die Hohenzollern-, die Viktoria- und die Görgenstraße sowie das restliche Stadtgebiet inklusive Moselweiß.[11]
Die Neuordnung der Polizei mit Wirkung vom 14. Juli 1930 hatte territoriale Veränderungen bei der Einteilung der Kernstadt und ihrer Vororte bzw. Stadtteile in die drei bestehenden Reviere zur Folge, mit der Eingemeindung von Ehrenbreitstein im Jahr 1937 kam ein viertes Polizei-Revier hinzu.[12] Seit Anfang des 20. Jahrhunderts wurde in den Polizei-Revieren damit begonnen, straßenweise für jedes Haus ein sogenanntes Hausblatt anzulegen. Die ältesten Hausblätter gehören zum Polizei-Revier 1 (Bereich Altstadt) und setzen im Jahr 1905 ein, einige vereinzelte und noch ältere Eintragungen, allerdings ohne Datum, dürften aus der Zeit zwischen 1900 und 1905 stammen. In anderen Polizei-Revieren bzw. Stadtteilen starten die Eintragungen deutlich später, in Ehrenbreitstein und Metternich sogar erst in den frühen 1920er Jahren. Zuzugs- oder Abzugsbewegungen vor 1905 lassen sich tatsächlich, wenn überhaupt, ausschließlich anhand der Adress- und Einwohnerbücher nachvollziehen. Das Hausblatt dokumentiert das An- und Abzugsaufkommen in dem jeweiligen Haus. Aus Platzgründen wurde immer nur eine Person eingetragen, im Fall von Familien der Familienvorstand (in der Regel der Ehemann bzw. Vater und Ernährer). Erfasst wurde das Datum des Anzuges, der Zu- und Vorname, der Beruf, der Familienstand, das Datum des Abzuges und die neue Adresse bzw. der neue Wohnort, gelegentlich auch das Todesdatum. Anders als bei den Abzugsdaten fehlt bei den Zuzugsdaten generell die Angabe des vorherigen Wohnortes bzw. der vorherigen Wohnadresse. Über das Hausblatt hinaus wurde für jeden Einwohner bzw. jede Familie zusätzlich ein sogenanntes Familienblatt erstellt, das in das jeweilige Hausblatt, welches man sich wie eine großformatige Mappe vorzustellen hat, lose eingelegt wurde. Die Familienblätter enthalten nicht nur detailliert die genealogischen Angaben aller Familienmitglieder (Zu- und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Beruf, Familienstand, Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Heirats- und ggf. Sterbedatum) sowie alle Wanderungsdaten (Tag des Anzuges, vorheriger Wohnort bzw. Wohnadresse, Tag des Abzuges, neuer Wohnort bzw. Wohnadresse), sondern teilweise auch weit darüber hinaus reichende Informationen wie z.B. die Mitgliedschaft in Parteien, Organisationen und Vereinen, eine Verurteilung in Strafprozessen und gegebenenfalls die Verbüßung einer Haftstrafe, die Einweisung in psychiatrische Heilanstalten oder die Einberufung zum Militärdienst. Bei einem Umzug innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der vier Polizei-Reviere wurde das Familienblatt entnommen und nach erfolgter polizeilicher Ummeldung in das Hausblatt des neuen Domizils eingelegt. Bei Wegzug aus Koblenz oder im Todesfall (bei Familien allerdings erst nach dem Tod oder Wegzug des letzten in Koblenz lebenden Familienmitglieds) wurde das Familienblatt aus dem Hausblatt entfernt und in die entsprechende Ablage sortiert. Für (erwachsene) Kinder wurde in der Regel zum Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit, spätestens aber bei Eheschließung ein eigenes Familienblatt angelegt, selbst wenn sie unter der Adresse der Eltern wohnen blieben.[13]
Die Haus- und Familienblätter aus den vier Koblenzer Polizei-Revieren sind bis auf wenige, dafür umso schmerzlichere, Verluste im Bestand 623,8 erfreulich vollständig erhalten.[14] Für sich isoliert betrachtet, besteht ihr größtes Manko in dem Umstand, dass die ihnen zugrunde liegende Systematik eine adressenbasierte ist. Ohne die Kenntnis der Wohnadresse einer gesuchten Person oder Familie lassen sich diese und gegebenenfalls ihre Wanderungsbewegungen über die Hausblätter allein nicht recherchieren. Deshalb wurden zusätzlich zu den Haus- und Familienblättern, sozusagen als deren Registratur, für alle Einwohner resp. alle Familien Einwohnermeldekarten geführt, deren Angaben nahezu immer identisch mit denen in den Familienblättern sind, die aber im Gegensatz zu den Hausblättern auf einer alphabetischen, rein namenbasierten Systematik beruhen. Der Ordnung dieser historischen Einwohnermeldekartei liegt nicht die Einteilung in die vier Koblenzer Polizei-Reviere zugrunde, sondern sie unterscheidet lediglich zwischen den Kategorien „Aktive Kartei“, „Passive Kartei“, „Sterbekartei“ und „Mädchenkartei“.[15]
Momentan kann nicht mit allerletzter Gewissheit ausgeschlossen werden, dass diese Einwohnermeldekartei so, wie sie heute noch als Bestand 623,9 im Stadtarchiv Koblenz besteht, zeitgleich mit den Haus- und Familienblättern angelegt wurde. Vieles, an erster Stelle die zahlreichen Stichproben durch die Archivmitarbeiterinnen und -arbeiter, deutet allerdings darauf hin, dass die überlieferte Kartei tatsächlich erst um 1926/27 einsetzt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es auch für die Zeit davor in den Polizei-Revieren namenbasierte Registraturen gegeben haben muss, die ein unkompliziertes und vor allem schnelles Auffinden von Personen gewährleisteten. Wie dem auch sei – auch die Koblenzer Einwohnermeldekartei ist nahezu komplett erhalten. Ihr Nachteil besteht in ihrem verhältnismäßig späten Beginn und noch mehr in ihrer recht unkomfortablen Benutzung: Die ca. 325.000 Meldekarten lagern auf das dichteste gedrängt in schweren, ausziehbaren und allein wegen ihres Gewichts und ihrer Größe unhandlichen Schubladen. Aufgrund unterschiedlicher Auslegung der alphabetischen Abfolge (besonders im Umgang mit den Umlauten), einer nicht immer streng an der Buchstabenreihe, sondern vielmehr am Wortklang orientierten Sortierung[16] und kaum vermeidbarer Reponierfehler im Lauf jahrzehntelangen Dienstgebrauchs müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stadtarchivs darüber hinaus bei nahezu jeder Recherche in der Einwohnermeldekartei verstellte oder nicht auffindbare Karten feststellen. Nichtsdestotrotz können anhand der Hausblätter und der Einwohnermeldekartei unter Zuhilfenahme der Adress- und Einwohnerbücher (insbesondere zur Adressenfindung) für den Zeitraum zwischen 1905 und 1970/1972 die meisten der jemals in Koblenz gemeldeten Personen zuverlässig ermittelt werden. Die meisten – denn während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft wurde ausgerechnet das Gros der meldepolizeilichen Nachweise jüdischer Einwohnerinnen und Einwohner nach deren Deportation, Auswanderung oder Wegzug wohl auf ‚höhere‘ Anweisung durch die Koblenzer Meldebehörde, sprich das Personal der einzelnen Polizei-Reviere, gezielt vernichtet.[17]
Das gilt insbesondere für die Familienblätter und die Meldekarten, deren Verlust aufgrund ihrer Informationsfülle besonders zu bedauern ist. Nur drei oder vier Familienblätter jüdischer Familien sind im Bestand 623,8 überliefert – allem Anschein nach rein zufällig, da sie sich anstatt in der Ablage, wo sie wahrscheinlich gezielt nach Konfessionszugehörigkeit gesammelt worden waren, noch in den jeweiligen Hausblättern befanden, wo sie offenbar nicht (mehr) vermutet oder übersehen wurden. Immerhin kann in den meisten Fällen zumindest der Aufenthaltsnachweis jüdischer Mitbürgerinnen und Mitbürger erbracht werden, da das Entfernen oder Schwärzen ihrer Einträge in den Hausblättern, in denen sie ausschließlich nach der Chronologie ihres An- und Abzuges und dementsprechend zusammen und im willkürlichen Wechsel mit ihren nicht-jüdischen Mitbewohnern gelistet waren, angesichts einer Gesamtzahl von rund 10.000 Hausblättern ein nicht zu bewerkstelligendes Unterfangen gewesen wäre. Mit der Neustrukturierung der polizeilichen Aufgaben und der damit einhergehenden Kommunalisierung des Meldewesens sowie der zeitgleichen Umstellung auf EDV-gestützte Systeme zu Beginn der 1970er Jahre wurde die Weiterführung der Haus- und Familienblätter und die Anlegung von Meldekarten durch das nun zuständige städtische ‚Amt für Wahlen, Statistik und Einwohnerwesen‘ obsolet. Nach Angaben auf den Schubladen der Einwohnermeldekartei wurde zwischen 1970 und 1972 auf EDV umgestellt, letzte vereinzelte Eintragungen in den Hausblättern sind allerdings noch bis 1976 nachweisbar.
[1] Vgl. StAK FB 2: Ulrich Theuerkauf (Hrsg.), Stadtarchiv Koblenz, Bestand 623: Stadt Koblenz. Findbuch II: Akten und Amtsbücher der kurtrierischen und französischen Zeit (14. Jahrhundert bis 1814). Neu bearbeitet von Michael Koelges. Mit Nachträgen bis Juli 2010. (= Veröffentlichungen der Stadtbibliothek Koblenz 37; Findbücher des Stadtarchivs Koblenz 1). Stadtbibliothek Koblenz 1994, Stadtarchiv Koblenz 2010, S. 18, 21-23. Online abrufbar unter: https://www.koblenz.de/leben-in-koblenz/kultur/stadtarchiv/bestaende/stadtarchiv-findbuch-1.pdf?cid=czn.
[2] StAK 623 Nr. 1228-1229 (1802-1803), Nr. 3156 (1802, Neuendorf und Moselweiß), Nr. 1483 (1813), Nr. 2166-2171 (1818), Nr. 2172 (1841), Nr. 2173 (1850) und Nr. 2174 (1864).
[3] Vgl. Bär, Aus der Geschichte der Stadt Koblenz 1814-1914. Koblenz 1922, S. 108.
[4] Vgl. Polizei-Verordnungen für den Bezirk der Königlichen Polizei-Direction von Coblenz und Ehrenbreitstein. Systematisch geordnet und herausgegeben durch [Christian Carl] Mühlenhoff, Königl. Polizei-Commissar zu Coblenz. Amtliche Ausgabe. Coblenz 1855, Vorwort (ohne Seitenzahl) [künftig zitiert als: Polizei-Verordnungen für Coblenz und Ehrenbreitstein 1855].
[5] In der politisch instabilen Lage nach dem Ende des Ersten Weltkriegs im November 1918 gelang es dem damaligen Koblenzer Oberbürgermeister Bernhard Anton Clostermann (* 29.6.1874 in Bochum, † 11.1.1919 in Koblenz) noch kurz vor seinem Tod, durch eine Absprache mit Regierungspräsident Albert Heinrich von Gröning (* 14.6.1867 in Bremen, † 28.11.1951 in Leuchtenburg) die Leitung der bis dahin staatlichen Polizei zum 1. April 1919 wieder an sich bzw. seinen Nachfolger Dr. Karl Russell (* 15.1.1870 in Recklinghausen, † 4.1.1950 in Godesberg) zu ziehen. Vgl. dazu auch Anton Golecki, Vom Ersten Weltkrieg bis zum Ende der Weimarer Republik. In: Geschichte der Stadt Koblenz. Hrsg. von der Energieversorgung Mittelrhein GmbH. Bd. 2: Von der französischen Stadt bis zur Gegenwart. Stuttgart 1993, S. 119-169, hier S. 126 (Anmerkungen S. 567-570). 1930 wurde die Polizei erneut verstaatlicht.
[6] Vgl. Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1817. Nr. 11. Berlin 1817, S. 152. Online abrufbar unter: http://opacplus.bsb-muenchen.de/title/3337636/ft/bsb10509518?page=168 (abgerufen am 6.5.2022).
[7] „Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867“, Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. Nr. 5. Berlin 1867, S. 33-35. Online abrufbar unter: http://opacplus.bsb-muenchen.de/title/10347979/ft/bsb10514628?page=93 (abgerufen am 6.5.2022); „Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867“, Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. Nr. 7. Berlin 1867, S. 55-58. Online abrufbar unter: http://opacplus.bsb-muenchen.de/title/10347979/ft/bsb10514628?page=115 (abgerufen am 6.5.2022).
[8] Robert Achill Friedrich Hermann Hue de Grais, Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche. 14. Auflage. Berlin 1901, S. 331. Zu den Details der Vorschriften zur ‚Fremdenmeldung‘ in Koblenz und Ehrenbreitstein siehe Polizei-Verordnungen für Coblenz und Ehrenbreitstein 1855, S. 16-18.
[9] Vgl. Polizei-Verordnungen für Coblenz und Ehrenbreitstein 1855, S. 18 sowie Sammlung der Polizei-Verordnungen der Königl.[lichen] Regierung zu Coblenz nebst einer Auswahl der hauptsächlichen, das Gebiet des Polizei-Strafrechts umfassenden Gesetze und der zu deren Erläuterung dienenden Rescripte, Erkenntnisse etc. bis zum Schlusse des Jahres 1898 von Schimmelpfennig, Königl.[licher] Kreissecretair a.D. Zweite Auflage, Neuwied 1899, S. 236-239.
[10] „Polizei-Verordnung betreffend das Meldewesen“ vom 26. Juli 1895 (StAK 623 Nr. 5476, S. 41), „Polizei-Verordnung über das Meldewesen und den Fremden-Verkehr“ vom 2. September 1904 (StAK 623 Nr. 5476, S. 16) und „Polizei-Verordnung über das Meldewesen und den Fremdenverkehr“ vom 29. September 1905 (StAK 623 Nr. 5476, S. 18). Alle drei Verordnungen basieren auf dem „Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883“ sowie dem „Gesetz über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850“.
[11] Behörden- und Beamten-Verzeichnis für den Regierungsbezirk Coblenz für das Jahr 1911. 2. Jahrgang, Coblenz 1910, S. 31. Für eine detaillierte Darstellung der Reviereinteilung mit Stand vom 1. April 1896 siehe StAK 623 Nr. 5476, S. 71.
[12] Polizei-Revier 1: Altstadt (vom Moselufer bis zum Friedrich-Ebert-Ring), Rauental und Goldgrube; Polizei-Revier 2: Vorstadt (ab Friedrich-Ebert-Ring), Moselweiß (1902 eingemeindet), Karthause und Kapellen-Stolzenfels (1969 eingemeindet und ab diesem Zeitpunkt unter dem Namen Koblenz-Stolzenfels geführt); Polizei-Revier 3: Niederberg, Ehrenbreitstein (mit Neudorf), Horchheim, Pfaffendorf (alle 1937 eingemeindet), Arenberg, Immendorf, Arzheim (alle 1970 eingemeindet) und Asterstein. Ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des dritten Reviers fiel die Gemeinde Urbar. Diese gehörte bis 1937 zur Bürgermeisterei Ehrenbreitstein, die wiederum in den polizeilichen Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Koblenz fiel. Mit der Eingemeindung von Ehrenbreitstein wurde Urbar verwaltungstechnisch – wie die Gemeinden Immendorf, Arenberg und Arzheim – zwar der Bürgermeisterei Vallendar zugeschlagen, die polizeiliche und somit die meldetechnische Zuständigkeit beließ man jedoch beim Polizeipräsidium Koblenz; Polizei-Revier 4: Lützel, Neuendorf (beide 1891 eingemeindet), Wallersheim (1923 eingemeindet) und Metternich (1937 eingemeindet). Vgl. Koblenzer Volkszeitung (KVZ) Nr. 159 vom 12./13.7.1930, S. 3.
[13] Eine akribische Beschreibung der Aufgaben des polizeilichen Meldewesens sowie eine Handreichung zur Führung der Meldeunterlagen findet sich für den Zuständigkeitsbereich des Königlichen Polizeipräsidiums Berlin bereits für das Jahr 1897, verfasst vom Königlichen Polizei-Lieutenant F. Throl, Das polizeiliche Meldewesen. An der Hand der in Berlin bestehenden Einrichtung nach amtlichen Quellen dargestellt und mit Genehmigung des Königlichen Polizei-Präsidiums herausgegeben. Berlin 1897 [künftig zitiert als: Throl, Das polizeiliche Meldewesen]. Trotz Abweichungen im Detail treffen Throls Ausführungen in weiten Teilen auch auf die Koblenzer Verhältnisse zu und erlauben dementsprechend wertvolle Rückschlüsse.
[14] Zum Wert der polizeilichen Meldeunterlagen (Hausblätter) als Quelle für die historische Forschung vgl. auch Judith Höhn-Engers, „Sehr geehrter Herr Bürgermeister, ich bitte Sie um Verzeihung, dass ich Ihre Arbeitszeit wegnehme (…)“. Über die Suche nach Aufenthalts- und Beschäftigungsnachweisen für ehemalige Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter. Ein Forschungsbericht aus dem Stadtarchiv Koblenz. In: Unsere Archive 49 (2004), S. 26-38, hier S. 27f.
[15] „Aktive Kartei“ = „EDV-erfasste Personen ab 1970/72“, „Passive Kartei“ = „Nicht EDV-erfasste, vor 1970/72 weggezogene Personen“, „Sterbekartei“ = „Nicht EDV-erfasste Verstorbene bis 1970/72“, „Mädchenkartei“ = „Nicht EDV-erfasste weibliche Ledige bis 1970/72“ (zitiert nach den Beschriftungen auf den Schubladen der Einwohnermeldekartei).
[16] Eine solches Vorgehen scheint Ende des 19./Anfang des 20. Jahrhunderts nicht ungewöhnlich gewesen zu sein, wie Throl bereits 1897 ausführt: „Eigentümlich und gezeitigt durch die Erfahrung ist das Verfahren bei der Einordnung der Registerblätter, ähnlich klingende Namen unter Umständen nicht lexikalisch [gemeint ist streng alphabetisch], sondern nach dem allgemeinen Wortklange zusammenzulegen, wobei auf die kleinen Abweichungen in der Schreibweise keine Rücksicht genommen wird. Es werden daher Namen wie Meier, Meyer, Maier, Mayer oder Schulz, Schultz, Schultze, Schulze oder Jung, Young, Jork, York u.s.w. als gleiche Namen betrachtet und deren Registerblätter unter demselben Buchstaben gruppenweise zusammengelegt“, Throl, Das polizeiliche Meldewesen, S. 3-4. Die Konsequenzen einer solchen Ablage für die Recherche insbesondere nach selbst in einer ‚kleinen‘ Großstadt wie Koblenz hundertfach vorkommenden Namen wie Mayer oder Schulze müssen nicht näher erläutert werden.
[17] Mitteilung eines Meldebehörden-Mitarbeiters aus dem Jahr 1999. Eine entsprechende schriftliche Anweisung für dieses dem preußischen Meldegesetz höchst zuwiderlaufende Gebaren konnte allerdings bisher nicht ausfindig gemacht werden.