Widerspruchsmöglichkeiten gegen Auskunftserteilung aus dem Melderegister
Allgemeine Informationen
In einigen Fällen erlaubt das Gesetz Auskünfte aus dem Melderegister, die sich in der Regel auf Namen und Anschriften des Meldepflichtigen beschränken. So ist vorgesehen, dass
- an Interessierte der Tag eines Alters- oder Ehejubiläums (z. B. 80. Geburtstag, Goldene Hochzeit, usw.) mitgeteilt werden dürfen,
- an Adressbuchverlage der Name und die Anschrift des Meldepflichtigen übermittelt werden dürfen,
- Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften Grunddaten der Familienangehörigen ihrer Mitglieder erhalten dürfen, auch wenn diese nicht der gleichen bzw. keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören,
- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments-, Kommunal und Ausländerbeiratswahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten eine einfache Melderegisterauskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden kann.
In diesen Fällen darf die Auskunft jedoch nur erteilt werden, wenn der Betroffene dem nicht widersprochen hat. Soweit Sie von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, können Sie eine entsprechende Erklärung bei der Meldebehörde abgeben.
Darüber hinaus ist jede Melderegisterauskunft unzulässig, wenn Tatsachen, die der Meldepflichtige oder ein anderer vorgetragen hat, bzw. sie in sonstiger Weise der Meldebehörde bekannt werden, die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Ferner ist die Melderegisterauskunft unzulässig, wenn dadurch eine Adoption, eine nichteheliche Abstammung oder sonstige geheim zuhaltende Umstände offenbart würden.
Erläuterungen zu den einzelnen Auskunfts- / Übermittlungssperren
Auskunftssperren wegen besonderer schutzwürdiger Interessen
Nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde keine Auskünfte erteilten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Gründe für die Einrichtung dieser Auskunftssperre sind im Einzelnen darzulegen und soweit wie möglich mit Nachweisen zu belegen. Nach § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz ist die Auskunftssperre auf 2 Jahre befristet. Liegen Gründe für die Einrichtung der Auskunftssperre nach Ablauf dieser Frist weiterhin vor, kann diese Sperre auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.
Widerspruch gegen die Datenweitergabe bei Altern- und Ehejubiläen
Aus Anlass eines Altersjubiläums (70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag) oder Ehejubiläums (50. Ehejubiläum und jedes folgende Ehejubiläum) darf die Meldebehörde aufgrund von § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz Mandatsträgerinnen, Mandatsträgern, Presse und Rundfunk eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn nicht bis spätestens 2 Monate vor dem Jubiläum widersprochen worden ist. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.
Widerspruch gegen die Datenweitergabe an Adressbuchverlage
An Adressbuchverlage dürfen nach § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz Angaben über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, weitergegeben werden. Die Weitergabe von Meldedaten an Adressbuchverlage ist nur zulässig, soweit nicht die betroffene Person der Weitergabe ihrer Daten an Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz widersprochen hat. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.
Widerspruch gegen die Datenweitergabe an Parteien und an Antragstellerinnen und Antragsteller von Volksabstimmungen
Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen Daten über Gruppen namentlich nicht benannter Personen weitergegeben werden, soweit diese der Weitergabe nicht nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz widersprochen haben. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.
Widerspruch gegen die Datenweitergabe an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in der Bundeswehr übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich die Namen und Anschriften von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden. Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn betroffene Personen ihr widersprochen haben (§ 36 Abs. 2 S. 1 Bundesmeldegesetz i. V. m. § 58 C Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz). Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.
Widerspruch gegen die Datenweitergabe an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 42 Abs. 2 Bundesmeldegesetz sieht vor, dass an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten eines Mitglieds einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft auch Grunddaten von Personen, die mit dem Mitglied in demselben Familienverband leben, weitergegeben werden dürfen. Der Familienangehörige kann jedoch nach § 42 Abs. 3 S. 2 Bundesmeldegesetz der Weitergabe seiner Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der er nicht angehört, widersprechen. Diese Erklärung kann auch für minderjährige Kinder abgegeben werden. In diesem Fall sind die Namen der Kinder und deren Geburtsdaten in das dafür vorgesehene Feld einzutragen. Für die Wirksamkeit der für die minderjährigen Kinder abgegebenen Erklärungen muss das Formular in dem dafür vorgesehenen Feld von allen sorgeberechtigten Personen unterschrieben werden. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.