Logo Koblenz verbindet.

Rathaus


Verwaltung

Hinweis Bewohnerparkausweise

Gebühren werden in Koblenz seit 1. März 2024 neu berechnet


Während lange Zeit der Bund die Hoheit in Sachen Gebühren für Bewohnerparkausweise hatte, ist diese Gebührenhoheit mittlerweile auf die Bundesländer übergegangen. Rheinland-Pfalz hat mit einer eigenen Landesverordnung den Kommunen mittlerweile ermöglicht, entsprechende eigene Rechtsverordnungen zu erlassen, wovon die Stadtverwaltung Koblenz Gebrauch machte.

Wer einen Bewohnerparkausweis nutzt, kann ein ganzes Jahr lang überall innerhalb der ausgewiesenen Parkzone auf entsprechenden Parkflächen sein Fahrzeug abstellen. Der Schlüssel verfügbarer Plätze im Verhältnis zu den ausgegebenen Bewohnerparkausweisen ist in der Regel in Koblenz sehr günstig. Aus Sicht der Verwaltung der Rhein-Mosel-Stadt steht unter anderem dieser Vorteil für die Besitzer eines Bewohnerparkausweises in keinem Verhältnis zu den bisherigen Gebühren. Für die bislang jährlich fälligen 30,70 Euro konnten Autofahrerinnen und Autofahrer beispielsweise im Innenstadtbereich lediglich rund 20 Stunden an einem Parkautomaten parken. Anwohnerinnen und Anwohner, welchen auf dem Grundstück ein Stellplatz zur Anmietung zur Verfügung steht, können darüberhinaus keinen Bewohnerparkausweis erhalten und müssen den Stellplatz für deutlich höhere Kosten (teilweise über 100 Euro im Monat) anmieten.

Um das aus Sicht der Stadtverwaltung Koblenz starke Missverhältnis hinsichtlich der Gebühren für die Nutzung des bewirtschafteten, öffentlichen Parkraums zu beseitigen, wurden die Gebühren für die Bewohnerparkausweise angepasst. Die Höhe der Gebühr richtet sich daher in Koblenz seit dem 1. März 2024 nach der tatsächlich in Anspruch genommenen Straßenfläche. Die Mehrzahl der Parkplätze ist in den bewirtschafteten Gebieten in Koblenz nicht markiert, wodurch die tatsächliche Größe der Fahrzeuge relevant ist. Ab 1. März 2024 wurden die Preise für die Bewohnerparkausweise, von denen es derzeit rund 6000 in Koblenz gibt, daher angepasst.

Die Gebühr für den jeweiligen Bewohnerparkausweis berechnet sich seither aus einem Jahresgrundbetrag in Höhe von 23,40 Euro (0,45 Euro à 52 Wochen) multipliziert mit der jeweiligen Länge und Breite des Fahrzeugs in Metern. Maßgeblich hierfür sind die im Fahrzeugschein eingetragenen Werte. Anbauten an Fahrzeugen wie Spoiler, Fahrradträger, Außenspiegel werden nicht berücksichtigt.

So kostet beispielsweise ein Anwohnerparken für einen Smart fortwo für ein Jahr nun 104,87 Euro, was weniger als neun Euro pro Monat bedeutet. Besitzerinnen und Besitzer eines 7er VW Golf müssen nun 179,12 Euro zahlen und damit weniger als 15 Euro im Monat. Für einen VW Tiguan fallen unterdessen 196,23 Euro pro Jahr an (rund 16,35 Euro im Monat). Grundsätzlich hat die Stadtverwaltung Koblenz in ihrer Bewohnerparkgebührenordnung eine Mindestgebühr von 100 Euro festgesetzt.

Bei der Ausgestaltung der Preise hat die Stadtverwaltung Koblenz unter anderem eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig gegen die Stadt Freiburg aus dem Juni 2023 berücksichtigt. Die Bundesrichter hatten unter anderem bei der in Freiburg eingeführten Bewohnerparkgebührensatzung den Stufentarif gekippt, weswegen in Koblenz nunmehr die tatsächlichen Abmessungen der Fahrzeuge für die Berechnung zu Grunde gelegt werden. Außerdem hat das Gericht soziale Erwägungen, etwa Ermäßigungen für Familien, ausgeschlossen, so dass diese in Koblenz diskutierte Gebührenreduzierung bei der neuen Satzung der Rhein-Mosel-Stadt keine Berücksichtigung finden konnte.

Berechnung:

Länge (Nr. 18 Kfz-Schein) x Breite (Nr. 19 Kfz-Schein) x 0,45 (Euro) x 52 (Wochen) = Gebühr pro Jahr

Beispiel:

3,950 x 1,709 x 0,45 x 52 = 157,96 Euro

Bei Rückgabe des Bewohnerparkausweises erfolgt eine Erstattung.

Hierzu ein Auszug aus der Gebührenordnung:

§ 8 Gebührenerstattung

(1) Die Gebührenerstattung für gültige Bewohnerparkausweise richtet sich nach vollen, nicht angebrochenen Wochen.

(2) Bei Rückgabe des nicht mehr benötigten Ausweises ist das Datum des Eingangs bei der Behörde maßgeblich für die Berechnung nach Abs.1.

(3) Bei Wechsel des Fahrzeuges wird eine etwaige Gebührenerstattung mit der neuen Gebühr verrechnet. Für das neue Fahrzeug wird die Jahresgebühr nach § 5 dieser Verordnung berechnet.