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Erklärung nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 21. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt überwiegend am 01. November 2024 in Kraft. 

Die Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Eine Anmeldung der Erklärung ist beim Standesamt ab dem 01. August 2024 möglich. 

Für die Anmeldung der Erklärung bitten wir Sie um persönliche Vorsprache nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung. Die Anmeldung der Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz ist gebührenfrei. 

Für eine schriftliche Anmeldung der Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz verwenden Sie bitte das dafür vorgesehene Formular. Senden Sie dies bitte im Original auf dem Postweg zum Standesamt Koblenz. Alternativ können Sie dies auch unter Umschlag im Briefkasten des hiesigen Amtes einwerfen. Bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise auf der zweiten Seite des Formulars. 


Hinweise zu Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

  1. Nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag  kann die bisherige Eintragung durch eine andere Angabe (männlich, weiblich oder divers) ersetzt oder auch ganz weggelassen werden. Dies erfolgt in zwei Schritten: Zunächst muss die erklärende Person die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt anmelden, bei dem die Erklärung persönlich abgegeben werden soll (§ 4 SBGG). Erst danach erfolgt die eigentliche Erklärung (§ 2 SBGG).
  2. Erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Anmeldung kann die Person gegenüber dem Standesamt erklären, den Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern zu ändern. Wird die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben, wird die Anmeldung gegenstandslos (§ 4 Satz 2 SBGG). Eine beabsichtigte Erklärung ist dann erneut anzumelden. Der Zeitraum zwischen Anmeldung und Abgabe der Erklärung dient als Überlegungs- und Reflexionsfrist.
  3. Eine Änderung des Geschlechtseintrags ist nur in Verbindung mit einer gleichzeitigen Anpassung der Vornamen möglich, die dem gewählten Geschlecht entsprechen müssen. Bei der Wahl der Vornamen darf deren Anzahl nicht verändert werden. Das Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Das Hinzufügen oder Ablegen eines Vornamens ist nicht vorgesehen. Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name dem gewählten Geschlecht entsprechen (§ 2 Abs 3 SBGG). Sofern Vornamen abgelegt werden sollen, wäre dies im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz denkbar.
  4. Die Anmeldung muss bei dem Standesamt erfolgen, bei dem später auch die Erklärung über den Geschlechts- und Vornamenswechsel abgegeben werden soll. Sie kann grundsätzlich bei jedem deutschen Standesamt vorgenommen werden. Wirksam wird die später abgegebene Erklärung durch Zugang beim zuständigen Standesamt. Dies ist i.d.R. das Standesamt, welches das Geburtenregister führt. Weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus § 45b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG).
  5. Das Verfahren nach dem SBGG ist gebührenpflichtig.