Denkmalschutzgesetz, Unterschutzstellung und Denkmallisten
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Das Denkmalschutzgesetz stellt die rechtliche Grundlage der Denkmalpflege dar. Jedes Bundesland besitzt ein eigenes Denkmalschutzgesetz. Das mit diversen Veränderungen versehene rheinland-pfälzische Denkmalschutzgesetz wurde am 13. November 2008 durch den rheinland-pfälzischen Landtag verabschiedet. Die Gesetzesänderung von 2008 beinhaltet die Änderung des Unterschutzstellungsverfahrens. Rheinland-Pfalz folgte mit dieser Gesetzesänderung den meisten anderen Bundesländern und verzichtet auf die gesonderte Unterschutzstellungsentscheidung als anfechtbaren Rechtsakt und legt insofern das ipso-jure-System zu Grunde. Die letzte Änderung des Denkmalschutzgesetzes erfolgte am 01.10.2021.
Denkmalschutzgesetz__DSchG_.pdf
Weitere Infos zum Denkmalrecht erhalten Sie in folgendem Merkblatt der Stadt Koblenz.
Unterschutzstellung ipso jure
Ein unbewegliches Kulturdenkmal erhält die Eigenschaft nicht mehr durch einen Unterschutzstellungsbescheid oder Teil eines Ensembles durch eine Rechtsverordnung, sondern der Denkmalschutz ist ohne förmliche Unterschutzstellung gegeben, wenn die kraft Gesetzes festgelegten Denkmaleigenschaften dem betreffenden Objekt anhaften. (OVG RLP, Urteil vom 25.05.1983 -12 A 54/81.OVG)
Denkmallisten
Grundsätzlich finden in Deutschland zwei verschiedene Arten von Denkmallisten Anwendung:
A. Deklaratorische oder nachrichtliche Denkmallisten
Deklaratorische Denkmallisten werden nachrichtlich geführt und dienen der Inventarisierung. In nachrichtliche Denkmallisten werden Objekte aufgenommen, die den im jeweiligen Gesetz genannten Voraussetzungen entsprechen, wobei die Denkmaleigenschaft eines Objektes nicht von der Eintragung in die Liste abhängt. Das Denkmal ist ipso jure ein Denkmal und nicht aufgrund seiner Eintragung in eine Liste.
B. Konstitutive Denkmallisten
Konstitutive Denkmallisten dienen nicht nur der Inventarisierung, sondern stellen zusätzlich verwaltungsrechtliche Werkzeuge dar. Ein Denkmal ist in diesem Fall erst gesetzlich geschützt, wenn es durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt in die Liste aufgenommen wurde.
Denkmalliste Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz erfolgt die Aufnahme in die Denkmalliste nach § 10 DSchG deklaratorisch bzw. nachrichtlich. Die Mitteilung nach § 10 Abs. 2 DSchG ist kein feststellender Verwaltungsakt, sondern eine schlichte Benachrichtigung des Eigentümers.
Denkmalliste der Stadt Koblenz: